Die Landesregierung setzt die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonnferenz (MPK) vom vergangenen Donnerstag und das neue Infektionsschutzgesetz konsequent um und hat die Coronaschutzverordnung für Nordrhein-Westfalen entsprechend angepasst.
Zur Begrenzung der erneut steigenden Infektions- und Hospitalisierungszahlen und insbesondere zur weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten treten ab Mittwoch, 24. November 2021, neue Maßnahmen in Kraft.
Mit zwei 2G sind auch die Amateursportler gemeint. Wer nicht geimpft ist, ist von den gesellschaftlichen Veranstaltungen ausgeschlossen. Wir haben es mit einer Pandemie der Ungeimpften zu tun.
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann
Betroffen sind dann auch die Amateur- und Freizeitsportler, für die künftig 2G gilt. "Mit zwei 2G sind auch die Amateursportler gemeint. Wer nicht geimpft ist, ist von den gesellschaftlichen Veranstaltungen ausgeschlossen. Wir haben es mit einer Pandemie der Ungeimpften zu tun", sagte NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) bei der Pressekonferenz in der Düsseldorfer Staatskanzlei.
Bleibt abzuwarten, was die neue Corona-Schutzverordnung für den Spielbetrieb ab der Oberliga abwärts - die Regionalliga West gilt offiziell als Profiliga - in Westfalen und am Niederrhein bedeutet.
Die wichtigsten Neuregelungen für den Sport- und Kulturbereich im Überblick: Der Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen im Kultur-, Sportbund Freizeitbereich ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die vollständig geimpft oder genesen sind. Darunter fallen Besuche von Museen, Ausstellungen, Konzerten, Theatern, Kinos, Tierparks, zoologischen Gärten, Freizeitparks, Schwimmbädern und Wellnesseinrichtungen. Der Besuch von Sportveranstaltungen, Weihnachtsmärkten und Volksfesten fällt ebenso unter diese Regelung wie touristische Übernachtungen oder die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (mit Ausnahme medizinischer oder pflegerischer Dienstleistungen oder Friseurbesuche).
Veranstaltungen: Bei Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Zuschauern gilt weiterhin eine Kapazitätsbegrenzung: Hier darf bei Veranstaltungen mit Steh- oder Sitzplätzen die über 5.000 Zuschauende hinausgehende Kapazität nur zu 50 Prozent ausgelastet werden; bei Veranstaltungen im Freien gilt dies nur für die Stehplätze. Die Einhaltung und Kontrolle von Maskenpflichten ist sicherzustellen.