Weidenfeller hatte seinen Berater während der Vertragsverhandlungen gewechselt. Damit bestätigten die Richter am OLG die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund.
Mit dem Berater, der ein Maklerhonorar in Höhe von zehn Prozent des mit Weidenfeller vereinbarten Jahresbruttogehaltes forderte, sei durch die bloße Kontaktaufnahme seitens des BVB und der Beteiligung an den ersten Vertragsgesprächen kein Maklervertrag zustande gekommen, heißt es in der Pressemitteilung des OLG.