Fußball-Westfalenligist SV Zweckel hat die drei Punkte, die er in der Partie bei Victoria Clarholz gewonnen hatte und das der Staffelleiter später mit 2:0 für das Team aus Herzebrock-Clarholz gewertet hatte, nach einer Verhandlung vor der Verbandsspruchkammer jetzt doch gut geschrieben bekommen. Der SV Zweckel um seinen Vorsitzenden Ulrich Wloch hat somit elf Zähler auf dem Konto und die Rote Laterne an den FC Victoria Heiden abgegeben.
Die Spruchkammer machte zu Beginn der Verhandlung deutlich, dass die vom SV Zweckel vorgetragene Begründung nachvollziehbar und unstreitig sei. Die Passabteilung des Westdeutschen Fußballverbandes (WDFV) hätte demnach dem Spieler Serkan Köse sofort die Spielberechtigung erteilen müssen. Für den Ausgang des Verfahrens war die zu spät erteilte Spielberechtigung jedoch nicht beachtlich. In der Verhandlung vor der Spruchkammer ging es einzig und allein darum, ob der Einspruch gegen die Wertung eines Pflichtspiels rechtzeitig eingelegt wurde. Der Staffelleiter der Westfalenliga hatte das Spiel, das am 28. August stattgefunden und welches der SV Zweckel mit 2:0 gewonnen hatte, mit 2:0 für Clarholz gewertet.
§ 47 der Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) des WDFV legt jedoch fest, dass die Einspruchsfrist zehn Tage beträgt. Sowohl der Staffelleiter als auch Victoria Clarholz hätten also innerhalb dieser Frist Gelegenheit gehabt Einspruch einzulegen, was sie aber beide versäumten. Am 19. September hatte Staffelleiter Hans-Dieter Schnippe (Rheine) den SV Zweckel darüber informiert, dass die Spielwertung durch ihn geändert werde und das Ergebnis am 23. September in den Offiziellen Mitteilungen des Verbandes veröffentlich würde. Dieses Rechtsmittel ist durch den Staffeleiter gemäß § 43 Absatz 6 der RuVO nicht fristgerecht eingelegt worden und musste somit durch die Verbandsspruchkammer verworfen werden. Das Urteil ist unanfechtbar.
Die juristische Auseinandersetzung um das gewonnene Spiel in Clarholz hat damit für den SV Zweckel ein positives Ende gefunden.