Grund hierfür ist, dass der Spieler bedingt durch Untersuchungshaft nicht am Trainings- und Spielbetrieb teilnehmen kann. Die Vertragskündigung stellt somit keine Vorverurteilung im Rahmen der gegenüber Keita-Ruel erhobenen Vorwürfe bzgl. Beteiligung an bewaffneten Raubüberfällen dar.
Wuppertaler SV II
Keita-Ruel gekündigt!
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