Ab der kommenden Saison können demnach beispielsweise Studenten, Berufspendler und vergleichbare Personengruppen, die regelmäßig zwischen zwei Orten pendeln, unter Beibehaltung ihrer bisherigen Spielerlaubnis für ihren bisherigen Verein ein Zweitspielrecht als Amateur für maximal ein Spieljahr für einen anderen Verein erwerben.
Um das Zweitspielrecht zu erlangen, müssen gemäß dem vom WFLV-Beirat verabschiedeten Paragraphen 10b der Spielordnung (veröffentlicht in WFLV-AM-Digital Nr. 6/2014) bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Der Zweitverein nimmt mit seiner ersten Herrenmannschaft bis maximal zur Kreisklasse A am Spielbetrieb teil. Spielerinnen können ein Zweitspielrecht in allen Ligen des WFLV erwerben. Die Entfernung vom Stammverein zum Zweitverein beträgt mindestens 100 Kilometer (kürzeste Fahrtstrecke). Ein Verein kann für maximal zwei Spieler ein Zweitspielrecht erhalten. Ein Antrag auf Erteilung einer Zweitspielberechtigung für die jeweils laufende Spielzeit kann nur bis zum 31. März gestellt werden.
Zudem müssen folgende Aspekte beachtet werden 1. Den Antrag für die Ausstellung eines Zweitspielrechts muss der Zweitverein bei der Passabteilung des WFLV stellen. Dem Antrag ist die Einverständniserklärung des Stammvereins sowie eine entsprechende Bestätigung vom Arbeitgeber (über die Versetzung bzw. das Beschäftigungsverhältnis etc.) oder von der Hochschule (über den Studienbeginn etc.) beizulegen. Zudem muss durch eine Kopie einer aktuell ausgestellten offiziellen Anmeldung beim Einwohnermeldeamt nachgewiesen werden, dass der Spieler einen Wohnsitz (Erst- oder Zweitwohnsitz) im näheren Umkreis des Zweitvereins gewählt hat.
2. Zur Verlängerung eines Zweitspielrechts muss ein erneuter Antrag bis zum 31.März gestellt werden.
3. Ein Einsatz des Spielers kann in beiden Vereinen erfolgen, er darf jedoch nur für einen Verein an einem Wochenende (ein Wochenende um-fasst den Zeitraum von Freitag bis Sonntag einschließlich sich unmittelbar anschließender Feiertage) spielen. Mit dem ersten Einsatz eines Spielers erlischt die Spielberechtigung für Spiele im jeweils anderen Verein in der genannten Frist.
4. Ein Einsatz des Spielers in Entscheidungs- und Relegationsspielen beim Zweitverein ist ausgeschlossen.
5. Für den Erwerb und den Wechsel eines Zweitspielrechtes gibt es keine Wartefrist.
6. Der Umfang und die Gültigkeit eines Zweitspielrechts hängen vom Umfang und der Wirksamkeit des Erstspielrechtes ab.
7. Der Spieler unterliegt der Spielordnung und der Rechtsordnung des Verbandes, dem der jeweilige Verein angehört. Persönliche Strafen gelten auch für den jeweils anderen Verein. Für die Berechnung der Sperrfristen gelten nur die Spiele der Mannschaft, in der das Vergehen erfolgte. Der Verein ist verpflichtet, sich über Sperren, die gegen den Spieler beim jeweils anderen Verein verhängt wurden, zu informieren.
8. § 10b gilt ab dem 01.07.2014.