Ein ärztliches Attest wies beim Kläger eine Platzwunde an der Lippe und eine Nasenprellung nach. Der Angeklagte wies diesen Vorwurf zurück und machte eine Abwehrbewegung seinerseits für die Verletzungen des Klägers verantwortlich, zu der er sich nach einem Würgeangriff gezwungen sah.
Der Richter sah bei diesem eher harmlosen Vorfall aber keinen Anlass, eine Vorstrafe zu verhängen und ordnete eine Geldstrafe von 200 Euro für den Angeklagten an, bevor das Verfahren eingestellt wurde.