Der 38-Jährige hatte in seiner Freizeit als Diskjockey gewaltverherrlichende Musik aus dem rechtsextremen Umfeld in einer Diskothek in Bochum-Langendreer aufgelegt.
Er selbst bestritt bereits in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht in Gelsenkirchen die Vorwürfe. Er habe sich beim Auflegen dieser Musik nichts gedacht - auch würden sich die entsprechenden Bands nicht mit dem Inhalt ihrer Lieder identifizieren. Bands, die zum Teil in Deutschland auch wegen des Leugnens des Holocaust auf dem Index stehen und nicht gespielt werden dürfen.
Das Landesarbeitsgericht folgte seinen Erklärungen ebensowenig wie die erste Instanz. Er als Leiter und Tendenzträger eines Fanprojekts gegen Extremismus und Fremdenfeindlichkeit dürfe in seiner Freizeit nicht dieser Idee widersprechende Aktivitäten entwickeln. Als Tendenzträger einer Idee muss man sich das Freizeitverhalten anrechnen lassen, und das sollte nicht den Zielen widersprechen, die man im Beruf verfolgt.
Das Landesarbeitsgericht in Hamm hat somit die fristlose Kündigung durch Gelsensport bestätigt. Die Revision wurde nicht zugelassen. (Az.: 14 SA 157/08).