Am 13. Januar wurde bekannt, dass das Finanzamt Krefeld einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Regionalligisten KFC Uerdingen gestellt hat.
In einer Mitteilung des Vereins hieß es zudem, dass die beiden Vorstandsmitglieder Dirk Röthig und Peter Kahstein im Nachgang zum Finanzamt einen eigenen Insolvenzantrag als alternativlos angesehen haben.
Sprich: Zwei Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wurden gestellt. Und offenbar hatte der KFC bis zu diesem Freitag (24. Januar) Zeit, beim Finanzamt Krefeld eine Summe von 210.000 Euro zu hinterlegen, um eine Insolvenz vorerst abzuwenden, so berichtete es "RP online" nach einer Infoveranstaltung der Krefelder.
RS fragte am Freitag bei Dr. Marina Adams von der Essener Anwaltskanzlei Schmidt, von der Osten & Huber nach, ob es tatsächlich reichen würde, wenn ein großer Gläubiger sein Geld erhalten würde, zumal es noch den zweiten Antrag von den Vorständen Kahstein und Röthig gibt.
Adams erklärt: "Einen Automatismus gibt es da nicht. Insbesondere wird der Insolvenzantrag eines Gläubigers wohl nicht allein dadurch unzulässig, dass seine Forderung erfüllt wird. Das Finanzamt ist aber grundsätzlich frei darin, den Insolvenzantrag bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. einer rechtskräftigen Abweisung zurückzunehmen oder Ähnliches."
Dann gibt es aber noch den Antrag der Vorstände Kahstein und Röthig. Solange dem Insolvenzgericht auch nur noch ein Insolvenzantrag vorliegt, hat es diesen zu prüfen. Dr. Marina Adams betont: "Vorstandsmitglieder trifft eine Haftung im Fall der Insolvenzverschleppung. Das heißt, wenn Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung als Insolvenzgrund vorliegt, ist der Vorstand verpflichtet, ohne schuldhafte Verzögerung einen Insolvenzantrag zu stellen. Und nur weil eine Forderung an einen Gläubiger – nämlich das Finanzamt – gezahlt wurde, muss dies nicht dazu führen, dass keiner der genannten Insolvenzgründe mehr vorliegt."
Bedeutet mit Blick auf den KFC Uerdingen: Selbst wenn es eine Zahlung an das Finanzamt geben sollte, heißt das nicht zwingend, dass sich an der Ausgangslage für den Verein etwas ändert.
Läuft alles so weiter wie gehabt, wird das Gericht mutmaßlich zeitnah etwaige erste Anordnungen zur Sicherung der Insolvenzmasse im vorläufigen Insolvenzverfahren treffen, bevor es insbesondere nach Feststellung des Insolvenzgrundes dann das Insolvenzverfahren selbst eröffnet.