Wie RevierSport am Montag aus sicherer Quelle erfuhr, wurde der Vertrag mit dem umstrittenen Trainer Marc Fascher vorzeitig um ein weiteres Jahr verlängert. Präsident Dr. Michael Welling betonte auf Nachfrage, dass es "keinen positiven Aufsichtsratbeschluss" für eine Verlängerung gegeben habe. Demnach handelte es sich offenbar um einen Alleingang von Sportvorstand Dr. Uwe Harttgen, der am gestrigen Sponsorenabend aufgrund einer Magen-Darm-Grippe fehlte.
Über die überraschende Nachricht wird seit gestern in den sozialen Netzwerken intensiv diskutiert. Welling wandte sich am Dienstag via Facebook an die rot-weisse Fangemeinde und bat den Anhang um Verständnis dafür, dass der Vorfall zunächst intern geklärt werden müsse.
Eine entscheidende Frage ist freilich, ob Harttgen tatsächlich dazu befugt war, den Vertrag des Trainers eigenhändig und ohne Zustimmung des Aufsichtsrates zu verlängern. Nach Meinung von Dr. Peter Küpperfahrenberg, ein Essener Fachanwalt für Arbeitsrecht, hatte er das Recht dazu. Küpperfahrenberg bezieht sich dabei auf die Vereinssatzung. "Der Verein wird vom Vorstand nach außen vertreten. Der Vorstand könnte aus fünf Mitgliedern bestehen, hat aber tatsächlich nur zwei (Welling als Vorsitzender und Harttgen als Vorstand Sport). Nach § 15 Ziff. 2 der Satzung vertreten die Vorstandsmitglieder den Verein nach außen alleine, wenn nur zwei bestellt sind. Nach außen heißt dabei allen Dritten gegenüber, also auch dem Trainer, der angestellt und kein Vereinsmitglied ist. Grundsätzlich also durfte Harttgen alleine mit Fascher verlängern. Ob er damit im Innenverhältnis seine Kompetenzen überschritten hat, lässt sich ohne Einblick in den Arbeitsvertrag nicht beurteilen. Für RWE bedeutet das, dass die Verlängerung mit Fascher wirksam ist, auch wenn Harttgen intern seine Befugnisse möglicherweise überschritten hat."
Sowohl Welling als auch Hülsmann hatten auf Nachfrage versichert, dass es keinen positiven Aufsichtsratbeschluss gegeben habe. Im Fall von Faschers Vertragsverlängerung sei dies laut Küpperfahrenberg auch nicht vonnöten gewesen. Der Anwalt bezieht sich auf § 17 der Satzung, Ziffer 6 f) gg). In diesem ist verankert:
"Folgende Rechtsgeschäfte des Vorstands bedürfen seiner Zustimmung: (...) Rechtsgeschäfte, die eine Laufzeit von mehr als einem Jahr haben und den Verein zur jährlichen Zahlung von mehr als 50.000,- Euro verpflichten, es sei denn, es liegt ein Fall von Abs. 7 vor."
Da Faschers Vertrag nur um ein weiteres Jahr verlängert wurde, bedarf es keiner Zustimmung des Aufsichtsrates. "Gleiches gilt für die Summe in Höhe von 50.000 Euro. Hätte in der Satzung statt 'und' dort die Einschränkung 'oder' gestanden, hätte es einer Zustimmung bedurft", erklärt Küpperfahrenberg.