Das gab der Vorsitzende des Verbandssportgerichts, Georg Schierholz, am Freitagmittag bekannt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
[article=420656] Die Hammer SpVg hatte in der Rückrunde mehrfach den Spieler Damir Kurtovic eingesetzt[/article]. Trotz gültiger Spielerlaubnis hätte Kurtovic laut Spielordnung des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) nicht für die HSV spielen dürfen, da er bereits in der laufenden Saison Pflichtspiele für gleich zwei weitere Vereine bestritten hatte. "Das ist natürlich ein Nackenschlag für unsere Mannschaft. Aber wir werden in den nächsten beidne Spielen Vollgas geben und dann schauen, was heraus kommt. Wir glauben trotz des Punktabzugs felsenfest an uns un den Klassenerhalt", sagt HSV-Trainer Rene Lewejohann, der nun mit seinem Team einen Punkt hinter dem rettenden Ufer steht.
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In den Statuten des Westdeutschen Fußballbundes (WDFV) ist unter dem Punkt "Anzahl der Vereinswechsel je Spieljahr" deutlich formuliert: "Ein Vertragsspieler kann im Zeitraum vom 01.07. bis 30.06. des Folgejahres für höchstens drei Vereine eine Spielberechtigung erhalten. In Pflichtspielen kann er in diesem Zeitraum lediglich von zwei Vereinen eingesetzt werden."
Das Urteil im Wortlaut:
Einspruch der Vereine 1. FC Gütersloh 2. SV Schermbeck 3. SC Westfalia Herne 4. FC Eintracht Rheine
gegen die Wertung der Meisterschaftsspiele in der Oberliga Westfalen vom 5.5.2019 (Hammer SpVg - SV Schermbeck) und 10.03.2019 (Hammer SpVg - FC Eintracht Rheine).
In dem Sportrechtsverfahren hat das Verbandssportgericht durch seinen Sportrichter Georg Schierholz (SV Lippstadt 08) am 16.05.2019 im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt: Auf die Einsprüche der Vereine SV Schermbeck, SC Westfalia Herne und FC Gütersloh wird das Meisterschaftsspiel der Oberliga Hammer SpVg - SV Schermbeck vom 5.5.2019 (3:0) gem. § 58 (2) a) RuVO/WDFV mit 3 Punkten und 2:0 Toren für den SV Schermbeck gewertet.
Die Einsprüche der Vereine FC Eintracht Rheine und FC Gütersloh gegen die Wertung des MS der Oberliga Hammer SpVg. - FC Eintracht Rheine vom 10.03.2019 (0:0) werden gem. § 58 (1) RuVO/WDFV als unzulässig verworfen.
Wegen der Dringlichkeit wird gem. § 54 (4) RuVO/WDFV die Rechtsmittelfrist auf drei Tage verkürzt, die Rechtsmittelbegründungsfrist auf weitere drei Tage.