§ 6: Verein/Kapitalgesellschaft in Insolvenz
1. Die klassenhöchste Herren-Mannschaft eines Vereins, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder bei dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, gilt als Absteiger in die nächste Spielklasse und rückt insoweit am Ende des Spieljahres an den Schluss der Tabelle. Nimmt diese Mannschaft an den Spielen einer Spielklasse unterhalb der 5. Spielklassenebene teil und verfügt der Verein über eine Frauen-Mannschaft, die in der Bundesliga, 2. Frauen-Bundesliga oder Regionalliga spielt, so gilt die klassenhöchste Frauen-Mannschaft als Absteiger. Die Anzahl der aus sportlichen Gründen absteigenden Mannschaften vermindert sich entsprechend.
2. Die von einer solchen Mannschaft ausgetragenen oder noch auszutragenden Spiele werden nicht gewertet. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrensoder seine Ablehnung nach dem letzten Spieltag, aber vor Ende des Spieljahres (30.6.), getroffen wird.
3. Scheidet diese Mannschaft vor oder während des laufenden Spieljahres aus dem Spielbetrieb aus, gelten die für diesen Fall vorgesehenen Bestimmungen des für die jeweilige Spielklasse zuständigen Verbandes.
4. Wird die klassenhöchste Mannschaft vor dem ersten Pflichtspiel des neuen Spieljahres vom Spielbetrieb zurückgezogen und für die folgende Spielzeit nicht mehr zum Spielbetrieb gemeldet, so hat dies auf die Spielklassenzugehörigkeit der anderen Mannschaften des Vereins keine Auswirkung.