Angesichts der Ereignisse, die sich knapp eine Stunde vor dem Anpfiff vor dem Gäste-Sektor abspielten, geriet der MSV-Sieg fast zur Nebensache. „Wir standen auf dem schmalen Zugangsweg vor unsrem Fan-Block“, erinnert sich ein Gruppenmitglied der Zebra-Anhänger und fährt fort: „Die Polizei hatte sich mit ihren Einsatzwagen selbst eingeparkt und wollte nun mit einem ihrer Fahrzeuge zum Stadion durchfahren.“ Was dann geschah, schildert der 27-jährige Fußball-Anhänger* wie folgt: „Einer meiner Freunde stand mit dem Rücken zu einem der Polizeiautos. Ich hatte mit dem Fahrzeugführer Augenkontakt und habe versucht über Gestiken zu ergründen, ob er an uns vorbei möchte. Statt darauf zu reagieren, hat der Beamte das Fahrzeug kurz gestoppt, um dann wie aus heiterem Himmel erneut anzufahren. Dabei fuhr er der vor ihm stehenden Person in die Kniekehle.“
Leidtragender der offensichtlich rüden Aufforderung, den Weg frei zu machen, war der 28-jährige Moritz R.*, ebenfalls bekennender MSV-Anhänger. Auch er ist zwei Tage nach dem Vorfall noch immer schockiert: „Ich wusste überhaupt nicht, was geschah“, zeigt sich der Student noch heute konsterniert und lässt den Vorfall Revue passieren: „Ohne mich zuvor mit der Hupe, durch Gesten oder andere Signale aufzufordern, den Weg frei zu machen, fuhr mich der Einsatzwagen einfach an.“ Die Minuten nach dem Vorfall müssen ebenfalls turbulent gewesen sein. Jedenfalls lässt darauf die Gemütslage des vermeintlich Geschädigten und seiner Freunde schließen. „Der Polizist, der den Wagen lenkte, begann, nachdem er zum Stehen gekommen war, wie wild zu hupen, um dann Sekunden später sichtlich verärgert sein Fahrzeug zu verlassen“, schildert Philipp Z.* die Szene. „Danach ist der Beamte mehrmals nach seiner Dienstnummer und nach seinem Namen gefragt worden. Eine Antwort blieb er uns jedoch schuldig.“
Für Prof. Dr. Klaus Riekenbrauk, Rechtswissenschaftler an der Fachhochschule in Düsseldorf, wäre dies ein unzulässiger Akt: „Wir haben in Nordrhein-Westfalen, wie in allen anderen Bundesländern auch, ein gültiges Polizeigesetz. Laut Paragraph 55, Absatz 3 des Polizeigesetzbuches sind dort solche und ähnlich gelagerte Fälle aufgeführt.“ Der Jurist stellt klar: „Wenn die Anwendung von unmittelbarem Zwang durch den Polizeivollzugsbeamten besteht, also eine Person von einem Beamten festgehalten, weggetragen, geschubst oder gar geschlagen wird, ist der Polizist nach Beendigung der Maßnahme dazu verpflichtet, auf Nachfrage seine Dienstnummer oder seinen Namen zu nennen.“ Riekenbrauk weiß: „Auch bei Fußballspielen gibt es keine Sonderreglung.“ Dass die im Einsatz befindlichen Staatsdiener noch immer nicht ihren Namen oder ein sie ausweisendes Merkmal an der Uniform tragen, ist für Riekenbrauk ein Ärgernis: „In England tragen die Uniformen der Bobbys schon lange ein Identifikationsmerkmal. In solchen oder ähnlichen Fällen würde dies allemal zur Aufklärung beitragen.“
Für Polizeihauptkommissar Thöle, der am besagten Tag als Zugführer der 17. Hundertschaft Münster vor Ort war, stellte sich die Situation wie folgt dar: „Wir hatten bereits vor dem Spiel Probleme mit einigen Fans. Leider müssen wir feststellen, dass es eine steigende Anzahl an Personen gibt, die nur darauf aus ist, uns zu provozieren und uns an der Ausübung unseres Jobs zu hindern.“ Zum konkreten Fall gibt der Beamte an: „Es gab tatsächlich eine Person, die von einem Einsatzwagen touchiert worden ist. Ich hatte einen Beschwerdeführer bei mir und habe ihm ordnungsgemäß meinen Namen gegeben. Ferner habe ich gefragt, ob jemand verletzt sei. Da dies offensichtlich nicht der Fall war, hatte sich die Sache für mich an dieser Stelle erledigt.“ Ob sich der Fall damit auch für alle anderen Beteiligten erledigt hat steht auf einem anderen Blatt.