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SGW: Jacob stellt klar
"Wir werden keinen Protest einlegen!"

SGW 09 vs. KFC: Kein Protest gegen das 0:2

Da werden beim KFC einige durchatmen: Die SG Wattenscheid 09 wird, anders als von vielen erwartet und gesagt, keinen Protest gegen das 0:2 gegen den KFC einlegen.

Zuvor hatte Wattenscheids Manager Marco Ostermann noch gegenüber RS verraten, dass Einspruch gegen die Spielwertung bereits eingelegt wurde.

Lesen Sie auch: Wattenscheid legt Protest ein reviersport.de/240780---wattenscheid-09-protest-bereits-weg.html

"Ich weiß nicht, welche Informationen Herr Ostermann hatte: Aber klar ist – und das betone ich an dieser Stelle – dass die SG Wattenscheid 09 keinen Protest einlegen wird. Der KFC hat einen Fehler begangen, das steht außer Frage. Aber wir haben uns mit einem Anwalt zusammengesetzt und sind die Statuten durchgegangen. Da steht schwarz auf weiß, dass uns ein Einspruch nichts bringen würde. Wir haben keine Chance, die drei Punkte am grünen Tisch zu erhalten. Wir wollen nicht unnötig Geld für ein Verfahren ausgeben, in dem wir keine Chance auf einen Erfolg haben. Zudem sind wir Sportsmänner und wollen die Punkte sportlich holen. Am 2. Spieltag wollen wir damit anfangen", erklärt Christoph Jacob, erster Vorsitzender der Wattenscheider.


Ein Auszug aus den Regularien der DFB-Spielordnung: Die Regel (§12 der DFB-Spielordnung) --- der WFLV hat diese übernommen!!

Paragraph 12: Auf dem Spielberichtsbogen eines jeden Meisterschafts- und DFB-Pokalspiels einer Regionalliga-Mannschaft eines Amateurvereins müssen unter den dort genannten 18 Spielern mindestens vier Spieler, die für eine Auswahlmannschaft des DFB spielberechtigt sind und die am 1.7. das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aufgeführt werden.

Strafen - Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 12 der DFB-Spielordnung: 1. Verstöße gegen § 12 Nr. 2. sowie § 12 a) Nrn. 4.1 und 5. der DFB-Spielordnung oder gegen II. Nr. 2. der Rahmenbedingungen für die Oberligen sind von den zuständigen Rechtsorganen des DFB und der Mitgliedsverbände des DFB als unsportliches Verhalten zu verfolgen und angemessen zu ahnden. Den Mitgliedsverbänden ist es unbenommen, nur eine Rechtsinstanz zur Behandlung der Verstöße zu bestimmen.

2. Als spieltechnische Rechtsfolge ist in der Regel festzulegen: Falls das Spiel gewonnen wurde oder unentschieden endete, wird es mit 0 Punkten und 0:2 Toren gegen den Verein, der den Verstoß begangen hat, gewertet. Ist das tatsächliche Spielergebnis für ihn ungünstiger, verbleibt es bei diesem.

Für den gegnerischen Verein bleibt mit Ausnahme der Spiele um den Vereinspokal des DFB auf DFB-Ebene die Spielwertung unberührt.

3. Als Strafen sind im Falle des Verschuldens insbesondere zusätzlich zulässig: a) Geldstrafe bis zu € 10.000,00 b) Punktabzug.

4. Die Überprüfung der Verstöße erfolgt von Amts wegen aufgrund der Durchsicht der Spielberichte durch die spielleitende Stelle oder auf Anzeige eines betroffenen Vereins oder auf Protest oder Einspruch des Spielgegners.

5. Eine Spielwertung als spieltechnische Rechtsfolge oder ein Punktabzug ist ausgeschlossen, wenn die Verfahrenseinleitung gemäß Nr. 4. beim zuständigen Rechtsorgan nicht binnen zwei Wochen nach dem jeweiligen Spieltag erfolgt ist.

6. Das jeweils zuständige letztinstanzliche Rechtsorgan des Mitgliedsverbandes ist verpflichtet, seine Entscheidung in jedem Fall gemäß § 43 Nr. 1. b) der DFB-Satzung durch das DFB-Bundesgericht für nachprüfbar zu erklären.

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