DFB-Vize-Präsident Rainer Koch glaubt nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm, wonach Fußballer zukünftig für rüde Foulspiele mit Verletzungsfolgen zivilrechtlich haftbar gemacht werden können, nicht daran, dass damit eine Lawine losgetreten wurde. "Im Moment sehe ich dafür keine Anhaltspunkte Die rechtliche Situation hat sich ja nicht verändert", sagte Koch bei dfb.de. Im aktuellen Fall ging es um Zahlung von 50.000 Euro an Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Generell gelte laut Koch, dass besonders gravierende Regelverstöße im Sport, insbesondere bei Vorsatz und grober Rücksichtslosigkeit, Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach sich ziehen können. Dies "entspricht der ständigen Rechtssprechung auch des Bundesgerichtshofes. Darin findet sich zunächst kein neuer Aspekt. Angesichts der Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes wird man das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm genau analysieren müssen, welche Gesichtspunkte hierfür den Ausschlag gegeben haben", erklärte der für Recht- und Satzungsfrage zuständige DFB-Vize.
Im konkreten Fall ging es um ein Punktspiel der Dortmunder Kreisliga A3 vom 18. April 2010. Damals erlitt ein Spieler bei einem rüden Foulspiel eine schwere Knieverletzung, in deren Folge er seinen Beruf als Maler und Lackierer bis heute nicht mehr hatte ausüben können. Der gefoulte Spieler forderte daraufhin Schadenersatz und Schmerzensgeld von seinem Gegenspieler.
"Das kann auch ein Verdienstausfall sein" Derjenige, der haften soll, so Koch, "muss seinen Gegner schuldhaft verletzt haben". Dabei stelle die Rechtsprechung besondere Anforderungen an eine Haftung. Ausschlaggebend sei, "ob eine besonders schwerwiegende, grob fahrlässige oder sogar vorsätzliche Regelwidrigkeit vorliegt. Das Gericht prüft also, ob die Grenze zwischen noch gerechtfertigter Härte und grobem, das heißt nicht mehr hinnehmbarem Regelverstoß überschritten ist. Zu ersetzen ist dann der durch die Verletzung entstandene Schaden. Das kann auch ein Verdienstausfall sein", sagte der Jurist Koch.
Nicht jeder Regelverstoß führe jedoch automatisch zu einer Haftung der Sportler untereinander. Koch: "Es kommt grundsätzlich auch nicht auf die Schiedsrichterentscheidung an. Ausschlaggebend sind die bereits genannten Grenzen und insbesondere, ob ein grob rücksichtsloses oder vorsätzliches Verhalten vorliegt. Die dafür notwendigen Tatsachen hat der geschädigte Spieler darzulegen und, wenn der angebliche Schädiger diese bestreitet, auch zu beweisen. Das ist in der Praxis oft schwierig."