Der Deutsche Fußball-Bund (DFB) darf Vereine weiterhin wegen des Verhaltens ihrer Anhänger und Zuschauer, wie etwa das Zünden von Pyrotechnik, mit Geldstrafen belegen. Durch die Praxis würden keine elementaren Grundsätze der Rechtsordnung verletzt, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag. Die Strafen seien als reine Präventivmaßnahme zu bewerten, dies sei auch ohne Verschulden der Vereine zulässig. Geklagt hatte der Regionalligist FC Carl Zeiss Jena, der die Frage grundsätzlich klären lassen wollte - und nun auch in letzter Instanz unterlag. (Az. I ZB 54/20)
Die Rechts- und Verfahrensordnung des DFB sieht vor, dass für Zwischenfälle im Stadionbereich die Vereine haften. Jena, damals noch in der dritten Liga, soll für Störungen von zwei Heimspielen und einer Auswärtspartie im Jahr 2018 insgesamt knapp 25.000 Euro zahlen. Vor dem zuständigen Schiedsgericht war der Verein unterlegen. Mit der Entscheidung des BGH hat dieser Schiedsspruch nun Bestand.