Am Donnerstag wies der BGH die Revision des Fußballvereins zwar zurück, bestätigt jedoch eine Umlage in geringerer Höhe.
Bei der Zweitligapartie gegen den SC Paderborn im Februar 2014 hatte ein betrunkener Anhänger einen Böller geworfen, was zu Verletzten führte. Dieser Vorfall wurde bei einer ausgesprochen Verbandsstrafe einberechnet. Insgesamt wären für vier Vergehen 118.000 Euro fällig gewesen, allerdings mussten nur 60.000 Euro tatsächlich gezahlt werden. Dem Verein wurde die Installation einer Videoüberwachungsanlage angerechnet. Der Böllerwurf wurde in diesem Urteil ursprünglich mit 40.000 Euro veranschlagt. Das BGH entschied daher, der Verein darf diesen Anteil im Verhältnis zur Gesamtstrafe auf die tatsächlich gezahlte Summe ansetzen und auf den Fan übertragen. (40.000/118.000*60.000=20.340) Damit bestätigt das Gericht auch sein letztjähriges Urteil über einen generellen Regressanspruch von Vereinen.
Fananwälte und Rechtshilfeorganisationen hatten bisher den Standpunkt vertreten, Verbandsstrafen dürfen nicht in gleicher Höhe an Einzelpersonen übertragen werden. Schließlich richtet sich die Strafe explizit an Vereine und würde vor einem Zivilgericht in anderer Höhe bemessen werden. Außerdem tragen Vereine laut DFB-Satzung durch einen unzureichenden Ordnungsdienst auch eine zu berücksichtigende Mitschuld. Diese Frage wurde vor dem BGH nicht thematisiert. Deswegen sieht Susanne Hein-Reipen, Kolumnistin der Westline, die Gefahr, dass der DFB zukünftige Urteile mit mehr Augenmaß festlegt. Vereine könnten sie dann leichter auf Fans umlegen und Fans könnten schon für kleinere Vergehen wie beleidigende Spruchbänder in Regress genommen werden. Das wäre ein harter Schlag für die deutsche Fankultur.