Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm bestätigte mit seinem Richterspruch, der am Montag veröffentlicht wurde, in zweiter Instanz ein früheres Urteil des Landgerichts Dortmund.
Im konkreten Fall ging es um ein Punktspiel der Dortmunder Kreisliga A3 vom 18. April 2010. Damals erlitt ein Spieler bei einem rüden Foulspiel eine schwere Knieverletzung, in deren Folge er seinen Beruf als Maler und Lackierer bis heute nicht mehr hatte ausüben können. Der gefoulte Spieler forderte daraufhin Schadenersatz und Schmerzensgeld von seinem Gegenspieler.
Das Oberlandesgericht hat die Verurteilung des Beklagten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro bestätigt. "Mangels Fahrlässigkeit" hafte ein Fußballer zwar nicht, wenn er seinen Gegenspieler "bei regelgerechter und dem Fairnessgebot entsprechender Spielweise verletze". Im vorliegenden Fall aber "hafte der Beklagte, weil er unter Verstoß gegen die DFB-Fußballregel Nr. 12 rücksichtslos gehandelt habe". Er habe "den zur Verletzung des Klägers führenden Zweikampf ohne jede Rücksicht auf die Gefahr und die Folgen seines Einsteigens für den Gegner geführt".