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1. FC Köln erwägt Schadensersatzklage nach EuGH-Urteil

2. Liga: 1. FC Köln erwägt Schadensersatzklage nach EuGH-Urteil
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Der 1. FC Köln überlegt nach dem EuGH-Urteil im Fall des französischen Ex-Nationalspielers Lassana Diarra, eine Schadensersatzklage gegen die FIFA einzureichen.

Auf Grundlage des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Fall Lassana Diarra strebt der 1. FC Köln womöglich eine Schadensersatzklage gegen den Fußball-Weltverband FIFA an.

Zwar wollte Sport-Geschäftsführer Christian Keller zu diesem Thema derzeit „ungern allzu viel sagen. Aber es könnte schon sein, dass ein Schadensersatzanspruch besteht“, betonte er: „Da überlegen wir uns mal, was wir machen.“

Die FIFA hatte den FC im vergangenen Winter mit einer Transfersperre belegt, weil der Klub den damals noch Jugendlichen Jaka Cuber Potocnik angestiftet haben soll, den Vertrag bei Olimpija Ljubljana in Slowenien zu kündigen und bei den Kölnern zu unterschreiben. Die Familie Potocniks argumentierte, es gebe „triftige Gründe“, aus dem Vertrag auszusteigen. Ljubljana habe sich nicht an Absprachen gehalten, was der slowenische Klub so nicht akzeptierte und die FIFA einschaltete. Diese sperrte Potocnik und verhängte die Sanktion gegen den FC, der erst im kommenden Transferfenster, das am 1. Januar 2025 öffnet, wieder Spieler unter Vertrag nehmen darf.

„Man kann ohne Wenn und Aber festhalten: Die Rechtsgrundlage, auf der wir verurteilt worden sind, dieser Paragraph 17.4 des Transferreglements, der ist europarechtswidrig. Das war auch schon eines unserer zentralen Argumente im CAS-Verfahren“, sagte Keller, dessen Klub mit einem Einspruch vor dem Internationalen Sportgerichtshof gescheitert war. Da die Transfersperre nun ohnehin ausläuft und der FC bis zum nächsten Öffnen des Wechselfensters maximal vertragslose Spieler registrieren könnte, erscheint eine Schadensersatzklage als realistischste Variante.

Der EuGH hatte am Freitag ein Urteil mit womöglich weitreichenden Folgen für den Transfermarkt veröffentlicht. Einige Beschränkungen der FIFA hinsichtlich der Möglichkeit eines Spielers, nach einseitiger Vertragsauflösung eine weitere Beschäftigung zu suchen, seien „geeignet, die Freizügigkeit von Berufsfußballspielern zu behindern“.

Die fraglichen Bestimmungen finden sich im FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern (RSTS). „Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass alle diese Regeln gegen EU-Recht verstoßen“, heißt es in der Pressemitteilung des EuGH hierzu.

Der Europäische Gerichtshof urteilte in Bezug auf den Fall Lassana Diarra. Der frühere französische Nationalspieler hatte 2014 seinen Verein Lokomotive Moskau wegen Gehaltskürzungen abrupt verlassen. Lokomotive kündigte den Vertrag mit der Begründung, der Spieler habe Vertragsverletzungen begangen. Der Verein forderte von Diarra außerdem eine Entschädigung von 20 Millionen Euro. Diarra lehnte ab und forderte seinerseits von Lokomotive eine Entschädigung.

Die FIFA verurteilte ihn schließlich dazu, seinem ehemaligen Verein zehn Millionen Euro zu zahlen. Diese Geldstrafe wurde vom CAS bestätigt. Diarra wurde außerdem rückwirkend für 15 Monate gesperrt. Zudem musste jeder zukünftige Verein Diarras ebenfalls eine Strafe zahlen, weshalb der belgische Erstligist Royal Charleroi von einer angedachten Verpflichtung Abstand nahm. Diarra und seine Anwälte gingen daraufhin juristisch gegen die FIFA vor.

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