Der KFC kommt einfach nicht zur Ruhe.
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Insolvenzverschleppung wird zurecht hart bestraft. Hoffentlich haften die Verantwortlichen mit ihrem Privatvermögen. Wegen Insolvenzverschleppung werden die Vorstandsmitglieder des KFC sich wohl kaum strafbar gemacht haben. Zwar sind diese verpflichtet, nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BGB im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzeröffnungsantrag zu stellen. Eine Strafbarkeit wegen verspäteter Antragstellung ist jedoch nach § 15a Abs. 7 InsO ausgeschlossen. Unberührt hiervon bleibt nach § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB jedoch die Haftung für Vermögensschäden, wenn dem Vorstand ein Verschulden zur Last fällt. Bei unentgeltlich tätigen Vereinsvorständen ist diese Haftung aber nach § 31a Abs. 1 Satz 1 BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Allerdings käme vorliegend aber auch eine Strafbarkeit wegen Bankrotts (§ 283 StGB), der Verletzung von Buchführungspflichten (§ 283b StGB), der Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) sowie des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) in Betracht. Und morgen fahren wir nach Düren und freuen uns auf ein Wiedersehen mit unserem früheren Vorsitzenden Damien Raths. |
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#Seriös05 Wenn du wirklich an das glaubst, was du hier geschrieben hast, dann ist die Erde eine Scheibe. Passe bitte auf, dass du nicht herunter fällst, es geht nämlich tief abwärts. Er trollt hier nur. Der ist doch Schalker. Danke für die Info. Saludos a todos los fans sinceros. Sigo escribiendo en español. Nur der BVB |
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Insolvenzverschleppung wird zurecht hart bestraft. Hoffentlich haften die Verantwortlichen mit ihrem Privatvermögen. Wegen Insolvenzverschleppung werden die Vorstandsmitglieder des KFC sich wohl kaum strafbar gemacht haben. Zwar sind diese verpflichtet, nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BGB im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzeröffnungsantrag zu stellen. Eine Strafbarkeit wegen verspäteter Antragstellung ist jedoch nach § 15a Abs. 7 InsO ausgeschlossen. Unberührt hiervon bleibt nach § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB jedoch die Haftung für Vermögensschäden, wenn dem Vorstand ein Verschulden zur Last fällt. Bei unentgeltlich tätigen Vereinsvorständen ist diese Haftung aber nach § 31a Abs. 1 Satz 1 BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Allerdings käme vorliegend aber auch eine Strafbarkeit wegen Bankrotts (§ 283 StGB), der Verletzung von Buchführungspflichten (§ 283b StGB), der Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) sowie des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) in Betracht. Und morgen fahren wir nach Düren und freuen uns auf ein Wiedersehen mit unserem früheren Vorsitzenden Damien Raths. Ja ,der liebe Herr Raths Dem wir das ganze Dilemma zum Schluss mit zu verdanken haben , ich sag nur Super Deal |