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Insolvenzverschleppung wird zurecht hart bestraft. Hoffentlich haften die Verantwortlichen mit ihrem Privatvermögen.
Wegen Insolvenzverschleppung werden die Vorstandsmitglieder des KFC sich wohl kaum strafbar gemacht haben. Zwar sind diese verpflichtet, nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BGB im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzeröffnungsantrag zu stellen. Eine Strafbarkeit wegen verspäteter Antragstellung ist jedoch nach § 15a Abs. 7 InsO ausgeschlossen. Unberührt hiervon bleibt nach § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB jedoch die Haftung für Vermögensschäden, wenn dem Vorstand ein Verschulden zur Last fällt. Bei unentgeltlich tätigen Vereinsvorständen ist diese Haftung aber nach § 31a Abs. 1 Satz 1 BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Allerdings käme vorliegend aber auch eine Strafbarkeit wegen Bankrotts (§ 283 StGB), der Verletzung von Buchführungspflichten (§ 283b StGB), der Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) sowie des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) in Betracht.
Und morgen fahren wir nach Düren und freuen uns auf ein Wiedersehen mit unserem früheren Vorsitzenden Damien Raths.