Zitat - geschrieben von fussballnurmi12
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Nein, MW ist Vorstandsvorsitzender.
Nunja, oder nein
Der Vorstand ist nach der Satzung ein Kollektivorgan. Der 1. Vorsitzende hat nur besondere Einberufungsrechte.
Zu beachten ist jedoch, dass die Herren wohl zugleich auch die Geschäfte führen. Was da im Geschäftsverteilungsplan vereinbart ist, ist nicht offenbar.
Kopie:
§15
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und bis zu vier (4) weiteren Mitgliedern;
dabei soll neben dem 1. Vorsitzenden mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied
bestellt werden.
Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand leitet den Verein
eigenverantwortlich und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Hierbei ist
die Sorgfaltspflicht einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung zu
beachten.
Der Vorstand besteht aus haupt- und/oder ehrenamtlichen Mitgliedern.
2. Sind nur ein oder zwei Vorstandsmitglieder bestellt, vertreten sie den Verein im
Außenverhältnis jeweils allein. Wenn der Vorstand aus drei oder mehr Personen
besteht, wird der Verein durch zwei Mitglieder im Außenverhältnis vertreten.
3. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch den Aufsichtsrat nach §17 auf die
Dauer seiner Bestellungsperiode, also in der Regel für drei (3) Jahre, endet jedoch
nicht vor einer Neubestellung. Eine stillschweigende Verlängerung der Amtszeit ist
ausgeschlossen. Eine wiederholte Bestellung ist möglich.
4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder; er ist
beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
5. Bei dauernder Beschlussunfähigkeit des Vorstands, die der Aufsichtsrat feststellt,
gehen dessen Auf- gaben auf den Aufsichtsrat über, der unverzüglich Ersatz für den
Rest der Bestellungsperiode bestimmt.
6. Der Vorstand kann auf Vorschlag des 1. Vorsitzenden sachverständige
Vereinsmitglieder für die Verwaltung eines speziellen Sachgebietes oder die
Erledigung besonderer Aufgaben befristet oder längstens für die Dauer seiner eigenen
Amtszeit bestellen. Diese können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen
teilnehmen, wenn Gegenstände anstehen, die ihr Sachgebiet betreffen.
§ 16
Aufgaben des Vorstands
1. Dem Vorstand obliegen alle Vereinsaufgaben, deren Erledigung satzungsgemäß nicht
anderen Vereinsorganen vorbehalten ist. Er hat in eigener Verantwortung den Verein
so zu leiten, wie es dessen Wohl und Förderung seiner Mitglieder und des Sports
erfordern.
2. Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden oder einem von ihm Beauftragten schriftlich,
mündlich, fern- mündlich oder telegraphisch einberufen. Die Bekanntgabe der
Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstands ist nicht zwingend erforderlich.
Abschriften der Sitzungsprotokolle sind unverzüglich den Mitgliedern des Vorstands
und dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates zuzuleiten.
3. Zum Schluss eines Geschäftsjahres ist vom 1. Vorsitzenden ein Geschäftsbericht und
eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) nach kaufmännischen
Grundsätzen zu erstellen. Dieser Jahresabschluss ist durch einen
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater zu überprüfen.
4. Der Vorstand legt dem Aufsichtsrat einen den Verbänden im Rahmen des
Lizenzierungsverfahrens einzureichenden Haushalts- bzw. Finanzplan vor und erstattet
ihm mindestens vierteljährlich über die wirtschaftliche Lage des Vereins Bericht. Dies
gilt insbesondere bei drohenden Verlusten, Überschuldungen, Zahlungsunfähigkeit und
Verstößen gegen Auflagen des DFB bzw. seiner Verbände.
5. Der Vorstand bedarf im Innenverhältnis der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats
für den Abschluss der in § 17 Abs. 6 Satz 3 Buchstabe f) aufgeführten rechtsgeschäfte.
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Zuletzt modifiziert von lupus am 26.03.2014 - 21:43:03