Dazu gibt es noch interessante Dinge zu ergänzen:
1. Da Eser die Gelder bisher als Darlehen gegeben hat, kann er diese jetzt nicht mehr zurückfordern, da er, wenn der KFC erhalten bleibt, auch nur die Insolvenzquote bekommt, die jedem Gläubiger zusteht!
2. Weitere Gelder wird er wohl jetzt auch nicht mehr bezahlen, da die nicht mehr als Darlehen für ihn, zu einem späteren Zeitpunkt, als wirtschaftliche Verluste (Betriebsausgaben, sofern vom Finanzamt als Darlehen anerkannt) steuerlich und damit zulasten aller Steuerzahler, geltend gemacht werden können.
3. Der Insolvenzverwalter grob fahrlässig handeln würde, wenn er jetzt noch weiterhin die teure Mannschaft mit weiteren "Darlehen" bezahlen würde, da er nur noch die Dinge bedienen darf, die bis zum heutigen Tag als Schulden bezahlt werden müßen oder nicht zu vermeiden sind (z.B. Steuern, Sozialabgaben).
Ich denke, in den nächsten 2-3 Wochen wird der Spielbetrieb eingestellt werden...., weil dem IV keine andere Möglichkeit bleiben wird!
Wo sollen denn bis Juni 540.000 Euro zusätzlich alleine für die Mannschaft herkommen?
Geschweige denn die ganzen Kosten drumherum?
Steuern und Sozialversicherungsleistungen müssen ja auch weiter bedient werden und die Schulden steigen automatisch!
4. Es wird aller Voraussicht so laufen, das entweder die Mannschaft von Eser kostenlos als seine Angestellten weiterspielen oder wie bei Düren fristlos kündigen können, oder sonst ohne Gehalt die Saison zuende spielen müssten, sofern sie direkt beim KFC angestellt sind!
5. Eine "Investition" ist es für Eser sehr wohl, da ja Spieler die er vermittelt, vor dem Engagement beim KFC aber nicht vermitteln konnte, und die durch die aktive Spielpraxis und ggf. einem vermiedenen Abstieg,trotz 9 Punkten Rückstand, einen höheren Marktwert bekommen! Das war schon clever gemacht und nicht ohne Hintergedanken... aber das hatte ich ja im vergangenen Jahr schon vermutet...
Zumal man ihn strafrechtlich nicht belangen kann!
Er zählt ja jetzt selber zu den Gläubigern!
6. Also unter Umständen doch ein Plus für M-Soccermanagement, der sich aber später auzahlt bei Vermittlung zu neuen Vereinen oder Anerkenntnis der Darlehen als Betriebsausgaben, die abgeschrieben werden können.
Daher hat er auch bewußt nicht einen anderen Gläubiger ausgezahlt, da hätte diese Möglichkeit für ihn nämlich keinen Nutzen gebracht!
Jetzt ist er selber Gläubiger und profitiert am Ende vielleicht sogar dreimal:
-Quote über die Insolvenz
-Steuerersparniss durch Verlustabschreibung
-Vermittlungsprovision durch gestiegene Vermittlungschancen
Unterdem Strich kann sogar ein deutliches Plus für ihn herauskommen und er der Gewinner in der gesamten Aktion sein. Platzer ebenfalls ein Profiteur als sein Angestellter.
So etwas nennt man im Wirtschaftsleben die Zerschlagung eines insolventen Unternehmens durch Ausnutzung von Steuerrecht (Verlustabschreibungen und Veräußerung der interessanten Betriebsteile, hier die Spieler!
Die Restschulden werden auf dem Rücken der geleimten Gläubiger und Steuer- sowie Sozialversicherungsbeitragszahler, sozialisiert!
Platzer ist für Eser (da sein Angestellter) lediglich der Handlanger und Erfüllungsgehilfe gewesen, der noch den Kopf (rechtlich) hinhalten muß!
Ihm kann auch kein Berufsverbot auferlegt werden, es sei denn, ihm können vorsätzliche Straftaten nachgewiesen werden.
Diese Vorgehensweise hat, unter vielen anderen, in dem Firmengeflecht in dem sich M-Soccermanagement System!
Da nützen auch die erträumten Einnahmen aus den Spielen gegen den MSV und WSV nichts, die sind da nur ein Tropfen auf den berühmten heißen Stein!
Der KFC ist am Ende der Leidtragende!
Aber, .... die Fans des KFC haben ihr Schicksal selbst gewählt, spätestens auf der letzten Versammlung!
Zitat - geschrieben von Gutsherr
Mit der Erklärung des KFC-Vorstandes hat dieser nun sein völliges Versagen in windelweicher Form und vebunden mit Zweckoptimismus erklärt.
Wenn man mit dem Finanzamt in "guten Gesprächen" war und das Angebot einer 30 %igen Sofortzahlung und einer Stundung der Restforderung bis Ende Juli (2025?) "immer noch im Raum" stünde, sollten Zocker-Mehmet und Allgäu-Toni eigentlich wissen, daß ein unter Anwesenden gemachtes Angebot sofort angenommen werden muß. Da dies hier nicht der Fall war, ist dieses Angebot erloschen!
Daß die "Ein-Mann-Show" auch bei Insolvenz und Abstieg in die Oberliga weiteermachen will, zeugt von einer solchen Selbstherrlichkeit, die ihres gleichen suchte, aber bisher nicht fand. Anstatt sich das vollständige Versagen einzugestehen und die Plätze zu räumnen, will maan mit aller Macht an Einfluß und Entscheidungsbefugnissen festhalten.
Dazu ungerechtfertigte Kritik am vorläufigen Insolvenzverwalter. Der ist überhaupt nicht verpflichtet, eine Gläubigerliste dem Vorstand zur Verfügung zu stellen; ferner sollte sich der KFC-Vorstand bewußt sein, daß er ab Insolvenzeröffnung mit den Gläubigern (aus rechtlichen Gründen) nicht mehr verhandeln kann.
Zutreffend ist zwar, daß Zocker-Mehmet bisher € 600.000 "investiert" hat, richtigerweise muß es aber heißen, daß er in dieser Höhe dem KFC Darlehen gewährt hat und damit dessen Schulden auf etwa
€ 1,8 Mio. getrieben hat.
Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß das Vertrauen in die Führung des derzeitigen KFC-Vorstandes und seines Finanziers endgültig zerstört ist, und mit diesen eine weitere Zukunftsplanung nicht mehr vorstellbar ist.
Soeben vermeldet das Amtsgericht Krefeld das folgende:
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 500 IN 1/25
Über das Vermögen
des im Vereinsregister des Amtsgerichts Krefeld unter VR 1036 eingetragenen Verein Krefelder Fußball-Club Uerdingen 05 e.V. (KFC Uerdingen 05 e.V.), gegründet am 06.02.1920, Violstraße 31, 47800 Krefeld, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Thomas Platzer, Am Kaiserweiher 7 A, 87600 Kaufbeuren und Herrn Christian Ritzenfeld, Marthastraße 2, 44791 Bochum und Herrn Dmitry Mihajlovic Voronov, Neißestraße 10, 50765 Köln
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.04.2025, um 08:52 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 07.01.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags eines Gläubigers sowie eines am 13.01.2025 eingegangenen Antrags des Schuldners und eines weiteren am 04.02.2025 Antrags einer Gläubigerin.
Zugleich werden die Verfahren 500 IN 1/25 und 500 IN 10/25 und 500 IN 38/25 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Thomas Ellrich, Couvenstraße 4, 40211 Düsseldorf, Telefon: 0211 355 88700, Fax: 0211 355 88701.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 26.05.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 01.07.2025.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO),
- zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- zur Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO).
Soweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) des Insolvenzverwalters bis zum Stichtag kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers bei Gericht eingeht, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 06.06.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, Zimmer Nr. H 044 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner des Schuldners (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die Zuständigkeit hinsichtlich der gerichtlichen Prüfung der Rechnungslegung des vorläufigen Verwalters wird auf den/die Rechtspfleger/Rechtspflegerin übertragen (§§ 7, 18 Abs. 1 RPflG).
500 IN 1/25
Krefeld, 01.04.2025
Anfragen an Radio Blau-Rot:
1) Stimmt es, daß der KFC am Abgrund steht?
– Im Prinzip ja, aber wir sind bereits einen Schritt weiter!
2) Stimmt es, daß das Klopapier in der Grotenburg knapp wird?
– Im Prinzip nein, aber die Auflage der KFC-Prawda konnte erhöht werden.
Allen einen angenehmen Tag!