Sportstrafverfahren gegen den Spieler und Sportlichen Leiter Paultyn wegen des Verdachts des grob unsportlichen Verhaltens, SR-Beleidigung und Bedrohung gegenüber dem SR im HFSM-Spiel in der Körnig-Halle Kirchhörder SC – SV Arminia Marten am 13.01.2017. Eintragung im SB vom 13.01.2017. Sonderbericht des SR. Eingang bei der KSK am 18.01.2017.
Im o. g. Sportstrafverfahren hat die Kreisspruchkammer Dortmund in ihrer Sitzung vom 16.02.2017 in Dortmund-Brünninghausen für Recht erkannt:
Urteil:
Der Spieler Marco Paultyn, (0010-3436), SV Arminia Marten wird wegen krass sportwidrigen Verhaltens gegenüber dem SR gemäß § 10 (1) 5 RuVO/WDFV für 6 Monate vom 16.02.2017 bis einschl. 16.08.2017 gesperrt.
Der Sportliche Leiter Marco Paultyn erhält wegen grob unsportlichen Verhaltens gemäß § 1 (1) a in Verbindung mit § 8 (2) d RuVO/WDFV eine Geldstrafe in Höhe von 400 € und gemäß § 8 (2) h RuVO/WDFV ein Verbot der Ausübung einer Funktion im DFB, in den Regional- und Landesverbänden sowie im Verein für 6 Monate vom 16.02.2017 bis einschl. 16.08.2017
Gemäß § 31 (1) RuVO/WDFV wird die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung aus Gründen der sportlichen Disziplin angeordnet. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Auflagen wird ein erneutes Verfahren eingeleitet.
Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 116,13 € trägt der Sportliche Leiter Marco Paultyn, SV Arminia Marten. Für die Kosten des Sportlichen Leiters haftet der Verein SV Arminia Marten gesamtschuldnerisch mit.
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Sportstrafverfahren gegen den Spieler Marco Jung wegen des Verdachts des grob unsportlichen Verhaltens gegenüber dem SR (SR-Beleidigung) im F-Spiel BSV Schüren 3 – FC BSG DSW21/DEW21 am 29.01.2017. Eintragung im SB vom 29.01.2017.
Im o. g. Sportstrafverfahren hat die Kreisspruchkammer Dortmund in ihrer Sitzung vom 16.02.2017 in Dortmund-Brünninghausen für Recht erkannt:
Beschluss:
Gem. § 22 (2) RuVO/WDFV wird – mit Einverständnis des Beschuldigten Jung und seines Vereins DSW21/DEW21 – schriftliches Verfahren angeordnet.
Urteil:
Der Spieler Marco Jung, (0233-8518), DSW21/DEW21 wird wegen grob unsportlichen Verhaltens gegenüber dem SR gemäß § 10 (1) 4 RuVO/WDFV für 2 Monate vom 29.01.2017 bis einschl. 29.03.2017 gesperrt.
Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,43 € trägt der Spieler Marco Jung, DSW21/DEW21. Für die Kosten des Spielers haftet der Verein DSW21/DEW21 gesamtschuldnerisch mit.
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Sportstraf-/rechtsverfahren gegen den Spieler Pilzecker und den ÜL Soni und Klose sowie den Verein VfL Schwerte wegen des Verdachts des Einsatzes eines nicht spielberechtigten Spielers bzw. Einsatz eines Spielers auf falschem Pass im F-Spiel KL B VfL Schwerte 2 – SSV Kalthof 3 und BV Viktoria Kirchderne – RW Barop am 29.01.2017. Eintragung im SB vom 29.01.2017. Nichtbeantwortung des Schreibens des stv. KV Dankowski vom 02./03.02.2017 zum Termin.
Im o. g. Sportstraf-/rechtsverfahren hat die Kreisspruchkammer Dortmund in ihrer Sitzung vom 16.02.2017 in Dortmund-Brünninghausen für Recht erkannt:
Beschluss:
Gem. § 36 (1) RuVO/WDFV wird in Abwesenheit des Beschuldigten Klose, VfL Schwerte – im Einverständnis mit dem Verein VfL Schwerte – verhandelt und entschieden.
Der Verein VfL Schwerte wird gem. § 36 (3) RuVO/WDFV wegen der Nichtgestellung des Beschuldigten Klose zur heutigen Verhandlung – trotz ordnungsgemäßer Ladung – mit einer Geldstrafe in Höhe von 75 € belegt.
Urteil:
Der Spieler Mwangi Pilzecker, (0075-3593), RW Barop wird frei gesprochen.
Die ÜL Vischant Soni, VfL Schwerte wird frei gesprochen.
Der Trainerassistent David Klose, VfL Schwerte wird frei gesprochen.
Der Verein VfL Schwerte wird wegen der Nichtausfüllung des elektronischen Spielberichtes und der Nichtbeantwortung der Schreiben des stv. KV Dankowski vom 02./03.02.2017 gemäß § 1 (1) a in Verbindung mit § 8 (2) c RuVO/WDFV mit einer Geldstrafe in Höhe von 150 € belegt.
Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 92,94 € trägt der Verein VfL Schwerte.
Das Urteil hat Rechtskraft.