Spruchkammer Dortmund

Du musst dich anmelden um Beiträge schreiben zu können. In geschlossenen Themen kann nicht mehr geschrieben werden.
zitieren
Sportstrafverfahren gegen den Spieler Husic wegen des Verdachts des tätlichen Angriffs gegenüber dem SR im HFM-Spiel TuS Rahm – Tamilstars Dortmund am 29.12.2016. Eintragung im SB vom 29.12.2016.

Im o. g. Sportstrafverfahren hat die Kreisspruchkammer Dortmund in ihrer Sitzung vom 26.01.2017 in Dortmund-Brünninghausen für Recht erkannt:

Beschluss:

1.Der Verein Tamilstars Dortmund wird gem. § 36 (3) RuVO/WDFV wegen Nichterscheinens zur heutigen Verhandlung – trotz ordnungsgemäßer Ladung – mit einer Geldstrafe in Höhe von 200 € (Wiederholungsfall) belegt.

2.Der Verein Tamilstars Dortmund wird gem. § 36 (3) RuVO/WDFV wegen der Nichtgestellung der Zeugen zur heutigen Verhandlung – trotz ordnungsgemäßer Ladung – mit einer Geldstrafe in Höhe von 75 € belegt.

3.Der Verein TuS Rahm wird gem. § 36 (3) RuVO/WDFV wegen der Nichtgestellung des Beschuldigten Husic zur heutigen Verhandlung – trotz ordnungsgemäßer Ladung – mit einer Geldstrafe in Höhe von 75 € belegt.

4.Gem. § 36 (1) RuVO/WDFV wird in Abwesenheit des Beschuldigten Arnel Husic, TuS Rahm – im Einverständnis mit dem Verein TuS Rahm – verhandelt und entschieden.

5.Der SR Saban Cakar, Rot Weiß Germania 11/67 wird gem. § 36 (3) RuVO/WDFV wegen Nichterscheinens zur heutigen Verhandlung – trotz ordnungsgemäßer Ladung – mit einer Geldstrafe in Höhe von 75 € belegt. Für die Geldstrafe haftet sein Verein RW Bodelschwingh gesamtschuldnerisch mit.

Urteil:

1.Der Spieler Arnel Husic, (0037-6200), TuS Rahm wird wegen tätlichen Angriffs gegenüber dem SR im minderschweren Fall gemäß § 10 (1) 9 RuVO/WDFV für insgesamt 6 Monate vom 29.12.2016 bis einschl. 29.06.2017 gesperrt.

2.Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 56,22 € trägt der Spieler Husic, TuS Rahm. Für die Kosten des Spielers haftet der Verein TuS Rahm gesamtschuldnerisch mit.
zitieren
Sportstraf-/rechtsverfahren gegen den Spieler Andre Klaus und den Offiziellen?/Zuschauer von Osmanlispor, der die Halle verlassen musste sowie den Verein SC Osmanlispor wegen des Verdachts des tätlichen Angriffs auf den SR, des grob unsportlichen Verhaltens und der SR-Beleidigung gegenüber dem SR und Zuschauerausschreitungen, der dem Verein Osmanlispor zuzuordnender Zuschauer im HFSM-Spiel in der Halle Nette Ur. Lütgendortmund – SC Osmanlispor am 29.12.2016. Eintragung im SB vom 29.12.2016. Spielabbruch vom 29.12.2016. Sonderbericht vom 29.12.2016.

Im o. g. Sportstraf-/rechtsverfahren hat die Kreisspruchkammer Dortmund in ihrer Sitzung vom 26.01.2017 in Dortmund-Brünninghausen für Recht erkannt:

Beschluss:

1.Der Verein SC Osmanlispor wird gem. § 36 (3) RuVO/WDFV wegen Nichterscheinens zur heutigen Verhandlung – trotz ordnungsgemäßer Ladung – mit einer Geldstrafe in Höhe von 150 € belegt.

2.Der Verein SC Osmanlispor wird gem. § 36 (3) RuVO/WDFV wegen der Nichtgestellung des Beschuldigten Klaus zur heutigen Verhandlung – trotz ordnungsgemäßer Ladung – mit einer Geldstrafe in Höhe von 75 € belegt.

3.Der Verein SC Osmanlispor wird gem. § 36 (3) RuVO/WDFV wegen der Nichtgestellung des Beschuldigten Offiziellen/Zuschauer zur heutigen Verhandlung – trotz ordnungsgemäßer Ladung – mit einer Geldstrafe in Höhe von 75 € belegt.

4.Das Verfahren wird auf Montag, den 30.01.2017, 19:15 Uhr vertagt. Schriftliche Einladung ergeht mit verkürzter Ladungsfrist (Osmanlispor wurde telefonisch vorab informiert).

Die 3 geladenen Schiedsrichter sind mündlich und telefonisch über den neuen Termin informiert.

Die Kosten der heutigen Verhandlung in Höhe von 96,23 € trägt der Verein SC Osmanlispor
zitieren
Sportrechts-/strafverfahren gegen den Verein NK Zagreb wegen des Verdachts des grob unsportlichen Verhaltens gegenüber dem Fußballkreis Dortmund hier: Nichtantreten zum Zwischenrundenspiel am 07.01.2017 gegen Westf. Wickede. Eintragung im SB vom 07.01.2017. Einleitung eines Verfahrens durch den Kreis Dortmund mit Schreiben vom 07.01.2017.

Im o. g. Sportrechts-/strafverfahren hat die Kreisspruchkammer Dortmund in ihrer Sitzung vom 30.01.2017 in Dortmund-Brünninghausen für Recht erkannt:

Beschluss:

1.Der Verein NK Zagreb wird gem. § 36 (3) RuVO/WDFV wegen Nichterscheinens zur heutigen Verhandlung – trotz ordnungsgemäßer Ladung – mit einer Geldstrafe in Höhe von 150 € belegt.

Urteil:

1.Der Verein NK Zagreb wird wegen unsportlichem Verhaltens (Nichtantreten ohne Abmeldung: Zwischenrunde Halle Wellinghofen gemäß § 1 (1) a in Verbindung mit § 8 (2) c RuVO/WDFV mit einer Geldstrafe in Höhe von 300 € belegt.

2.Der Verein NK Zagreb wird in den Spieljahren 2017/2018 und 2018/2019 von den Dortmunder Hallenfußballstadtmeisterschaften ausgeschlossen.

3.Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 66,17 € trägt der Verein NK Zagreb.
zitieren
Sportstrafverfahren gegen den Spieler Mahmut Ak und den ÜL Seyfulla Icel, FC Hangeney wegen des Verdachts des tätlichen Angriffs gegenüber einem Gegenspieler und dem SR und Bedrohungen von Spielern des FC Hangeney gegen Spieler von Merkur 07 und Einsatz des Spielers auf falschem Pass (Bayram Arslan) im M-Spiel KL C 1 FC Hangeney – FC Merkur 07 am 17.12.2016. Eintragung im SB vom 17.12.2016. Spielabbruch vom 17.12.2016. Vertagung vom 09.01.2017.

Im o. g. Sportstrafverfahren hat die Kreisspruchkammer Dortmund in ihrer Sitzung vom 30.01.2017 in Dortmund-Brünninghausen für Recht erkannt:

Beschluss:

1.Gem. § 36 (1) RuVO/WDFV wird in Abwesenheit des Spielers Mahmut Ak, VfR Kirchlinde – im Einverständnis mit dem Verein VfR Kirchlinde – verhandelt und entschieden.

2.Der ÜL Mustafa Gümci, FC Hangeney, wird während der Verhandlung mit seinem Einverständnis und dem Einverständnis seines Vereins FC Hangeney – unter Verzicht auf alle Form- und Fristvorschriften – zum Beschuldigten erklärt.

Urteil:

1.Das M-Spiel KL C 1 FC Hangeney – FC Merkur 07 3 ist mit 3 Punkten und 4:2 Toren für den Verein FC Merkur 07 3 als gewonnen zu werten.

2.Der Verein FC Hangeney wird wegen verschuldeten Spielabbruchs mit einer Geldstrafe in Höhe von 200 € belegt.

3.Der Verein FC Hangeney wird wegen Einsatzes eines nicht spielberechtigten Spielers gemäß § 1 (1) a in Verbindung mit § 8 (2) d RuVO/WDFV mit einer Geldstrafe in Höhe von 100 € belegt.

4.Der Spieler Mahmut Ak, (0078-6361), VfR Kirchlinde wird wegen Spielens auf falschem Pass und tätlichen Angriff gegenüber einem Gegenspieler und den SR gemäß §§ 10 (1) 6, 8 und 9 RuVO/WDFV für insgesamt 14 Monate vom 17.12.2016 bis einschl. 17.02.2018 gesperrt.

5.Der Spieler Arslan Bayram, (0317-4496), FC Hangeney wird freigesprochen.

6.Der ÜL Seyfullah Icel, FC Hangeney wird freigesprochen.

7.Der ÜL Mustafa Gümci, FC Hangeney wird wegen unsportlichen Verhaltens gemäß § 1 (1) a in Verbindung mit § 8 (2) d RuVO/WDFV mit einer Geldstrafe in Höhe von 100 € belegt.

8.Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 84,48 € tragen je zu 1/5 der ÜL Gümci, FC Hangeney und zu 4/5 der Verein FC Hangeney. Für die Kosten des ÜL Gümci haftet der Verein FC Hangeney gesamtschuldnerisch mit.
zitieren
Zweite Sitzung:

Sportstraf-/rechtsverfahren gegen den Spieler Andre Klaus und den Offiziellen?/Zuschauer von Osmanlispor, der die Halle verlassen musste sowie den Verein SC Osmanlispor wegen des Verdachts des tätlichen Angriffs auf den SR, des grob unsportlichen Verhaltens und der SR-Beleidigung gegenüber dem SR und Zuschauerausschreitungen, der dem Verein Osmanlispor zuzuordnender Zuschauer im HFSM-Spiel in der Halle Nette Ur. Lütgendortmund – SC Osmanlispor am 29.12.2016. Eintragung im SB vom 29.12.2016. Spielabbruch vom 29.12.2016. Sonderbericht vom 29.12.2016. Vertagung vom 26.01.2017. Verkürzte Ladungsfrist gemäß § 28 (3) RuVO/WDFV.

Im o. g. Sportstraf-/rechtsverfahren hat die Kreisspruchkammer Dortmund in ihrer Sitzung vom 30.01.2017 in Dortmund-Brünninghausen für Recht erkannt:

Beschluss:

1.Die Kammer lehnt den Befangenheitsantrag des SC Osmanlispor nach eingehender Beratung ab. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Beschluss:

1. Gem. § 36 (1) RuVO/WDFV wird in Abwesenheit des Beschuldigten Mohammed Acu,

SC Osmanlispor – im Einverständnis mit dem Verein SC Osmanlispor – verhandelt

und entschieden.

Urteil:

1. Der Spieler Andre Klaus, (0083-4696), SC Osmanlispor wird wegen grob

unsportlichen Verhaltens gegenüber dem SR gemäß § 10 (1) 5 für 2 Monate vom

29.12.2016 bis einschl. 28.02.2017 gesperrt.

1.Der Verein SC Osmanlispor wird wegen verschuldeten Spielabbruchs bei der Hallenfußballstadtmeisterschaft mit einer Geldstrafe in Höhe von 200 € belegt.

2.Der Verein SC Osmanlispor wird wegen der Ausschreitungen seiner ihm zuzuordnenden Zuschauer und Offizielle gemäß § 27 (1) FSPO/WDFV mit einer Geldstrafe in Höhe von 200 € belegt.

3.Der Offizielle Mohammed Acu, SC Osmanlispor erhält wegen unsportlichen Verhaltens gemäß § 1 (1) a in Verbindung mit § 8 (2) d RuVO/WDFV eine Geldstrafe in Höhe von 100 €.

1.Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 97,38 € tragen je zu 1/3 der Spieler Klaus, der Offizielle Acu und der Verein SC Osmanlispor. Für die Kosten des Spielers Klaus und des Offiziellen Acu haftet der Verein SC Osmanlispor gesamtschuldnerisch mit.
zitieren
Sportstrafverfahren gegen den Spieler und Sportlichen Leiter Paultyn wegen des Verdachts des grob unsportlichen Verhaltens, SR-Beleidigung und Bedrohung gegenüber dem SR im HFSM-Spiel in der Körnig-Halle Kirchhörder SC – SV Arminia Marten am 13.01.2017. Eintragung im SB vom 13.01.2017. Sonderbericht des SR. Eingang bei der KSK am 18.01.2017.

Im o. g. Sportstrafverfahren hat die Kreisspruchkammer Dortmund in ihrer Sitzung vom 16.02.2017 in Dortmund-Brünninghausen für Recht erkannt:

Urteil:
Der Spieler Marco Paultyn, (0010-3436), SV Arminia Marten wird wegen krass sportwidrigen Verhaltens gegenüber dem SR gemäß § 10 (1) 5 RuVO/WDFV für 6 Monate vom 16.02.2017 bis einschl. 16.08.2017 gesperrt.

Der Sportliche Leiter Marco Paultyn erhält wegen grob unsportlichen Verhaltens gemäß § 1 (1) a in Verbindung mit § 8 (2) d RuVO/WDFV eine Geldstrafe in Höhe von 400 € und gemäß § 8 (2) h RuVO/WDFV ein Verbot der Ausübung einer Funktion im DFB, in den Regional- und Landesverbänden sowie im Verein für 6 Monate vom 16.02.2017 bis einschl. 16.08.2017

Gemäß § 31 (1) RuVO/WDFV wird die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung aus Gründen der sportlichen Disziplin angeordnet. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Auflagen wird ein erneutes Verfahren eingeleitet.

Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 116,13 € trägt der Sportliche Leiter Marco Paultyn, SV Arminia Marten. Für die Kosten des Sportlichen Leiters haftet der Verein SV Arminia Marten gesamtschuldnerisch mit.

---------------------------------------- -----------------------------------

Sportstrafverfahren gegen den Spieler Marco Jung wegen des Verdachts des grob unsportlichen Verhaltens gegenüber dem SR (SR-Beleidigung) im F-Spiel BSV Schüren 3 – FC BSG DSW21/DEW21 am 29.01.2017. Eintragung im SB vom 29.01.2017.

Im o. g. Sportstrafverfahren hat die Kreisspruchkammer Dortmund in ihrer Sitzung vom 16.02.2017 in Dortmund-Brünninghausen für Recht erkannt:

Beschluss:
Gem. § 22 (2) RuVO/WDFV wird – mit Einverständnis des Beschuldigten Jung und seines Vereins DSW21/DEW21 – schriftliches Verfahren angeordnet.

Urteil:
Der Spieler Marco Jung, (0233-8518), DSW21/DEW21 wird wegen grob unsportlichen Verhaltens gegenüber dem SR gemäß § 10 (1) 4 RuVO/WDFV für 2 Monate vom 29.01.2017 bis einschl. 29.03.2017 gesperrt.

Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,43 € trägt der Spieler Marco Jung, DSW21/DEW21. Für die Kosten des Spielers haftet der Verein DSW21/DEW21 gesamtschuldnerisch mit.

---------------------------------------- -----------------------------------

Sportstraf-/rechtsverfahren gegen den Spieler Pilzecker und den ÜL Soni und Klose sowie den Verein VfL Schwerte wegen des Verdachts des Einsatzes eines nicht spielberechtigten Spielers bzw. Einsatz eines Spielers auf falschem Pass im F-Spiel KL B VfL Schwerte 2 – SSV Kalthof 3 und BV Viktoria Kirchderne – RW Barop am 29.01.2017. Eintragung im SB vom 29.01.2017. Nichtbeantwortung des Schreibens des stv. KV Dankowski vom 02./03.02.2017 zum Termin.

Im o. g. Sportstraf-/rechtsverfahren hat die Kreisspruchkammer Dortmund in ihrer Sitzung vom 16.02.2017 in Dortmund-Brünninghausen für Recht erkannt:

Beschluss:
Gem. § 36 (1) RuVO/WDFV wird in Abwesenheit des Beschuldigten Klose, VfL Schwerte – im Einverständnis mit dem Verein VfL Schwerte – verhandelt und entschieden.

Der Verein VfL Schwerte wird gem. § 36 (3) RuVO/WDFV wegen der Nichtgestellung des Beschuldigten Klose zur heutigen Verhandlung – trotz ordnungsgemäßer Ladung – mit einer Geldstrafe in Höhe von 75 € belegt.

Urteil:
Der Spieler Mwangi Pilzecker, (0075-3593), RW Barop wird frei gesprochen.

Die ÜL Vischant Soni, VfL Schwerte wird frei gesprochen.

Der Trainerassistent David Klose, VfL Schwerte wird frei gesprochen.

Der Verein VfL Schwerte wird wegen der Nichtausfüllung des elektronischen Spielberichtes und der Nichtbeantwortung der Schreiben des stv. KV Dankowski vom 02./03.02.2017 gemäß § 1 (1) a in Verbindung mit § 8 (2) c RuVO/WDFV mit einer Geldstrafe in Höhe von 150 € belegt.

Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 92,94 € trägt der Verein VfL Schwerte.

Das Urteil hat Rechtskraft.

Du musst dich anmelden um Beiträge schreiben zu können. In geschlossenen Themen kann nicht mehr geschrieben werden.

^ nach oben