einfach mal gefragt

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Hat jemand von euch einen Tipp, wie ich im Internet ältere Ergebnisse und Tabellen vor 2000
der Kreisliga Dortmund bzw der BZL Staffel 15 finde?
Könnte ja sein, das einer von euch was weiss
Zwinker
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Im Internet ist vielleicht nicht viel archiviert.

Aber wir haben in Dortmund in der Stadt- und Landesbibliothek ein wunderbares Zeitungsarchiv: zeitungsforschung.dortmund.de/

Da findest du u.a. alle Ausgaben der Dortmunder Lokalzeitungen der letzten Jahrzehnte. Ein Besuch ist absolut lohnenswert!
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Guter Hinweis, aber einem anderen Beitrag kann man entnehmen, dass Acker123 wohl inzwischen sehr weit weg wohnt und wohl nur schwer "mal eben" ins Zeitungsarchiv kommen kann. Ich schätze, deshalb sucht er speziell nach Onlinequellen.

Ich hab mal sowas ähnliches gesucht und bin am besten direkt über die Vereine gefahren. In Festschriften u.ä. findet man immer mal wieder Tabellen von Aufstiegs-oder Jubiläumsspielzeiten, aber die sind eben meist nur für den jeweiligen Klub interessant. Eine breite Übersicht wirst du wohl vorerst nirgends finden.
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Hallo 1890er

genau so ist es, ich bin 300 km weit weg und wenn dann wg BVB am WE in Dortmund. Da werden die sicher zu haben . Ich werde dann mal die Websites der betreffenden Vereine abklappern, interessiert mich ja sowieso, was es neues z.B. bei der Arminia in Marten, beim TUS Eichlinghofen oder bei BW Huckarde gibt.


Hömma
Danke, eine eigentlich gute Idee.
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In der inzwischen stark veralteten Jubiläumsschrift vom TuS EIchlinghofen (zum 100. Geburtstag 1990) wurden eine ganze Reihe von Tabellen abgedruckt.

Als die Vereine noch mehr Helfer und vor allem Sponsoren hatten, wurden oftmals solche Geburtstagsschriften herausgegeben. Wahrscheinlich haben auch Aplebeck, Dorstfeld und/oder Hombruch, die ja grade ihr Jubiläum hatten, etwas ähnliches gemacht - einfach mal die Vereine anschreiben.
Ich selbst hab auf diesem Weg letztes Jahr einige Infos bekommen, wenn sich auch leider längst nicht alle Vereine auf meine Anfrage hin gemeldet haben.
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Die Bibliothek liegt direkt am Bahnhof und hat Di-Fr von 10-19 Uhr und Samstags von 10-15 Uhr geöffnet. Könnteste also Samstag vor einem Spiel durchaus mal recherchieren.
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super, danke Zwinker
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Es gibt auch ein Statistikbuch für Westfalen! Das egtl alle überkreislichen Ligen umfasst. Und egtl habe ich das auch, aber finds grad nich! Ich suche und nenn dir dann den Namen?
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gute Idee fgt

wenn du es findest, schreib mir den Namen , gern auch PN

ich versuche mir dann das Buch zu beschaffen. Zwinker
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weiß jemand wann der Abmeldetermin ist in der Winterpause??????
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Zitat - geschrieben von sido

weiß jemand wann der Abmeldetermin ist in der Winterpause??????


hier mal etwas ausführlich für alle:

Hinweise zur Wechselperiode II NEU!

Vereinswechsel im Amateurbereich Senioren

1. Allgemeines

Amateure können nur in zwei festgelegten Zeiträumen wechseln, nämlich in den Wechselperioden I und II. Ein Spieler kann je Wechselperiode einen Vereinswechsel vornehmen, d. h. er kann sowohl in der Wechselperiode I als auch in der Wechselperiode II wechseln. Bei Zustimmung zum Vereinswechsel innerhalb der Wechselperioden erhält der Spieler ab Eingang der vollständigen Unterlagen bei der Passabteilung eine sofortige Spielberechtigung für Pflichtspiele. Eine Spielberechtigung für Freundschaftsspiele wird auch außerhalb der Wechselperioden ab Eingang der vollständigen Unterlagen bei der Passabteilung erteilt. Unberührt von den Wechselperioden bleibt die Bestimmung des § 13 SpO/WFLV. Liegen die Voraussetzungen einer der dort aufgeführten Tatbestände vor, erhält der Spieler eine sofortige Spielberechtigung für Pflichtspiele auch außerhalb der Wechselperioden. Von besonderer Bedeutung ist hierbei die Regelung, dass ein Spieler mit Ablauf von sechs Monaten nach dem letzten Spiel eine Spielberechtigung für Pflichtspiele erhalten kann. Selbstverständlich ist auch in diesem und den übrigen Fällen des § 13 SpO/WFLV eine Spielberechtigung vor Antragseingang nicht möglich.

Beispiel: Laut Eintragung im Spielerpass wurde das letzte Spiel am 28.03. bestritten. Am 25.10. wird die Spielberechtigung auf dem Postweg beantragt. Der Spieler ist in diesem Fall ab dem Zeitpunkt des Antragseingangs spielberechtigt, also ab 24.10., und nicht bereits ab dem 29.09. Eine Spielberechtigung kann niemals vor Antragseingang erteilt werden.

2. Wechselperiode II

(Abmeldung in der Zeit zwischen dem 01.07. und dem 31.12. und Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis bis zum 31.01.)

Erfolgt die Abmeldung des Spielers in der Zeit vom 1.07. bis zum 31.12. und gehen die vollständigen Unterlagen bis zum 31.01. bei der Passabteilung ein, wird bei Zustimmung zum Vereinswechsel die Spielberechtigung für Pflichtspiele frühestens zum 01.01. bzw. ab Antragseingang erteilt.

Auch hier hat ein verspätetes Einreichen der Unterlagen erhebliche Folgen. Erfolgt die Abmeldung des Spielers fristgerecht bis zum 31.12. und gehen die vollständigen Unterlagen nach dem 31.01. bei der Passabteilung ein, wird selbst bei vorliegender Zustimmung zum Vereinswechsel die Spielberechtigung für Pflichtspiele erst zum 1.07. bzw. mit Ablauf von sechs Monaten nach dem letzten Spiel erteilt.

Bei Nichtzustimmung erhält der Spieler in jedem Fall eine Spielberechtigung für Pflichtspiele mit Ablauf von sechs Monaten nach dem letzten Spiel.

3. Nachträgliche Zustimmung

Eine Nichtzustimmung kann vom abgebenden Verein nachträglich aufgehoben werden. Die nachträgliche Zustimmung muss an die Passabteilung geschickt werden.

In der Wechselperiode II ( 01.01. - 31.01. ) führt die nachträgliche Zustimmung nur dann zu einer sofortigen Spielberechtigung, wenn sich der Spieler bis zum 31.12. abgemeldet hat und die nachträgliche Zustimmung in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.01. eingeht. Bei einem späteren Eingang kann die nachträgliche Zustimmung gemäß § 11 (4) SpO/WFLV ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden.

Wurde der neu ausgestellte Spielerpass mit den Wartefristen der Nichtzustimmung zwischenzeitlich von der Passabteilung an den aufnehmenden Verein geschickt, muss in diesen Fällen dieser Original-Spielerpass an die Passabteilung zur Änderung der erteilten Spielberechtigung zurückgeschickt werden. Ein evtl. bereits angebrachtes Lichtbild kann entfernt werden, weil von der Passabteilung ein neuer Spielerpass ausgestellt wird. Ist der neue Spielerpass bereits verloren gegangen, muss eine Erklärung über den Passverlust eingereicht werden. Die Änderung der Spielberechtigung ist gebührenpflichtig.

4. Ersatz der Zustimmung zum Vereinswechsel eines Amateurspielers durch den Nachweis der Zahlung der Entschädigung (§ 11 (2) SpO/WFLV)

Zu beachten ist, dass in der Wechselperiode II (01.01 - 31.01.) der Nachweis der Zahlung der Entschädigung die Zustimmung nicht ersetzt. Der Zahlungsnachweis führt zu keiner Änderung der Spielberechtigung.

5. Eingeschränkte Zustimmung

Der abgebende Verein hat gemäß § 9 (2) SpO/WFLV die Möglichkeit, eine Zustimmung nur für einen bestimmten Verein zu erteilen. Wechselt der Spieler nicht zu diesem bestimmten Verein, bedeutet dass für jeden anderen Verein, dass der Spieler mit Nichtzustimmung wechselt.

Beispiel: Wurde die Zustimmung vom abgebenden Verein A nur für Verein B erteilt und der Spieler wechselt zu Verein C, so gilt für Verein C die Nichtzustimmung. Nennt der abgebende Verein in seiner separaten Freigabebestätigung den Namen des aufnehmenden Vereins, handelt es sich bereits um eine eingeschränkte Freigabe!

6. Form der Abmeldung

Ein Spieler muss sich per Einschreiben mittels Postkarte abmelden. Als Tag der Abmeldung gilt das Datum des Poststempels. Zu diesem Zeitpunkt ist die Spielberechtigung für den bisherigen Verein erloschen. Erkennt der Verein die Abmeldung nicht an, z. B. weil die Abmeldung nicht per Einschreibepostkarte erfolgt ist, sondern durch einen Einschreibebrief, muss dies unter Angabe der Gründe innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Abmeldung dem Spieler per Einschreiben mitgeteilt werden. Wird der Abmeldung innerhalb dieser Frist nicht widersprochen, erkennt der abgebende Verein diese an. Der abgebende Verein kann dann später die Spielberechtigung für den neuen Verein nicht mit der Begründung anfechten, dass sich der Spieler nicht ordnungsgemäß abgemeldet hat.

Beispiel: Der Spieler meldet sich am 30.12. per Einschreibebrief bei seinem bisherigen Verein ab. Der abgebende Verein händigt den Spielerpass nicht innerhalb der 14 Tage Frist aus. Die Spielberechtigung für den neuen Verein wird am 30.01. beantragt und der Spieler erhält eine sofortige Spielberechtigung für Pflichtspiele. Der abgebende Verein kann gegen die Spielberechtigung nicht mehr Beschwerde mit der Begründung einlegen, dass sich der Spieler nicht ordnungsgemäß per Einschreibepostkarte abgemeldet hat. Die Abmeldung per Einschreibebrief ist durch den unterbliebenen Widerspruch anerkannt worden.

7. Frist zur Aushändigung des alten Spielerpasses nach erfolgter Abmeldung


Geht einem Verein die Abmeldung per Einschreiben zu, so ist er verpflichtet, in der Regel gegenüber dem Spieler oder dem neuen Verein den vollständig ausgefüllten Spielerpass bzw. eine Erklärung über den Verbleib des Spielerpasses mit allen Angaben innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Abmeldung gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen oder per Einschreiben zuzusenden.

Wird der Spielerpass oder die Erklärung über den Verbleib des Spielerpasses durch den abgebenden Verein nicht ausgehändigt, kann der neue Verein erst nach Ablauf von 14 Tagen seit der Abmeldung lt. Einschreibebeleg den Spielerantrag bei der Passabteilung einreichen. Diese Frist von 14 Tagen beginnt ab dem Tag nach dem Abmeldedatum. Gehen Unterlagen vor Fristablauf bei der Passabteilung ein, werden sie unbearbeitet an den Verein zurückgeschickt.

Der aufnehmende Verein und der Spieler haben in einem gesonderten Schriftstück verbindlich zu erklären, den alten Spielerpass oder die Erklärung über den Verbleib des Spielerpasses nicht fristgerecht erhalten zu haben. Der Spieler gilt nach den Bestimmungen der Spielordnung als freigegeben. Das heißt allerdings nicht, dass er sofort spielberechtigt wird. Selbstverständlich müssen Wartefristen eingehalten werden.

Spielerpässe bzw. die Erklärung über den Verbleib eines Spielerpasses können in Ausnahmefällen vom abgebenden Verein zur Aufbewahrung der Passabteilung innerhalb der Frist von vierzehn Tagen ab dem Tag der Abmeldung per Einschreiben zugesandt oder bei der Passabteilung gegen Empfangsbestätigung eingereicht werden. Der abgebende Verein sollte in diesem Fall den Spieler oder den evtl. bekannten neuen Verein schriftlich darüber unterrichten.

Wichtig: Achten Sie bei der Zusendung von Spielerpässen an die Passabteilung unbedingt darauf, dies per Einschreiben vorzunehmen. Werden die Spielerpässe nur mit einfachem Brief (also nicht per Einschreiben) bei der Passabteilung eingereicht, gilt der Spieler wegen Verstoß gegen die Formvorschrift als freigegeben.

8. Eintragungen im Spielerpass

Der abgebende Verein muss im Spielerpass die erfolgte Abmeldung durch Eintragung des Abmeldetages bestätigen. Des Weiteren sind das Datum des letzten Spiels, die Zustimmung/Nichtzustimmung und noch nicht verbüßte Sperrstrafen auf der Rückseite des Spielerpasses einzutragen. Für die Richtigkeit dieser Angaben ist der abgebende Verein verantwortlich, der diese mit Unterschrift und Vereinsstempel bestätigen muss. Die Eintragungen auf der Rückseite des Spielerpasses sind Grundlage für die Erteilung der Spielberechtigung. Daher sollten der aufnehmende Verein und der Spieler nach Erhalt des Spielerpasses diesen auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen.

Nach Erteilung einer Spielberechtigung durch die Passabteilung für den neuen Verein können auf dem Spielerpass des abgebenden Vereins vorgenommene Eintragungen – die Grundlage für die Erteilung der Spielberechtigung waren - nur unter folgenden Voraussetzungen im nach hinein abgeändert werden:

• Das Datum der Abmeldung wurde im Spielerpass falsch eingetragen – der Nachweis kann nur durch Vorlage des Originaleinschreibebelegs erbracht werden. Die Bestätigung des abgebenden Vereins ist nicht ausreichend.

Beispiel: Laut Eintragung im Spielerpass erfolgte die Abmeldung am 01.01. Die Zustimmung zum Vereinswechsel wurde erteilt. Das letzte Spiel wurde am 15.12. bestritten. Am 10.01. wird die Spielberechtigung beantragt. Da die Abmeldung nicht bis zum 31.12. erfolgt ist, kann die Spielberechtigung für Pflichtspiele nur mit Ablauf von sechs Monaten nach dem letzten Spiel zum 16.06. erteilt werden. Bestätigt im nach hinein der abgebende Verein eine Abmeldung vom 31.12., kann diese nicht anerkannt werden. Der Nachweis kann nur durch die Einreichung des Originaleinschreibebelegs über die erfolgte Abmeldung am 31.12. erbracht werden, wobei dies bis zum Ende der Wechselperiode erfolgt sein muss.

• Das Datum des letzten Spiels wurde im Spielerpass falsch eingetragen – das tatsächliche Datum kann nur vom Kreisvorsitzenden oder Staffelleiter bestätigt werden. Eine Erklärung des abgebenden Vereins über ein anderes als das im Spielerpass eingetragene Datum wird nicht anerkannt.

Beispiel: Der Spieler hat sich am 01.01. abgemeldet, die Zustimmung zum Vereinswechsel wird erteilt. Laut Eintragung im Spielerpass erfolgte das letzte Spiel am 15.10. Die Spielberechtigung wird am 31.01. beantragt. Wegen der nicht fristgerechten Abmeldung erhält der Spieler eine Spielberechtigung für Pflichtspiele zum 16.04. (sechs Monate nach dem letzten Spiel). Der abgebende Verein bestätigt im nach hinein, dass das letzte Spiel bereits am 15.06. bestritten wurde. Diese Bescheinigung wird nicht anerkannt, so dass die Spielberechtigung nicht abgeändert werden kann. Die Spielberechtigung kann nur abgeändert werden, wenn das Datum 15.06. vom Kreisvorsitzenden/Staffelleiter bestätigt wird.

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