Zitat - geschrieben von RWEFAN
Für mich, hat Meutsch richtig gehandelt.
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....§ 17 Aufsichtsrat
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1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf (5), höchstens elf (11) Mitgliedern. Die Zugehörigkeit
zu Aufsichtsrat und Vorstand schließen sich gegenseitig aus. Die Mitgliederversammlung wählt auf
Vorschlag des Wahlausschusses die Mitglieder in den Aufsichtsrat, die die meisten Stimmen auf
sich vereinigen (relative Mehrheit). Soweit die Mitgliederversammlung eine geringere Anzahl
Aufsichtsräte als die Höchstzahl gewählt hat oder soweit Mitglieder aus dem Aufsichtsrat während
einer laufenden Amtszeit ausscheiden, ist der Wahlausschuss berechtigt, dem Aufsichtsrat
Vorschläge zur Ergänzung bis zur Höchstmitgliederzahl von elf (11) zu machen. Über die
Aufnahme der ergänzend vorgeschlagenen Mitglieder entscheidet der Aufsichtsrat mit der Mehrheit
der Stimmen. Die Ergänzung ist durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung mit der Mehrheit
der Stimmen zu bestätigen.
2. Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Aufsichtsratmitglieder beträgt drei
(3) Jahre, endet jedoch nicht vor einer Neuwahl. Die Amtszeit der ergänzend bestellten
Aufsichtsratsmitglieder endet mit der Amtszeit der nach Ziffer 1. gewählten Mitglieder oder im Falle
einer Ablehnung der Bestätigung durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung.
3. Die Mitglieder des Aufsichtsrates wählen aus ihrem Kreis den Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, wobei die Einrichtung von
Arbeitsausschüssen empfohlen wird.
4. Der Aufsichtsrat bestellt den 1. Vorsitzenden des Vereins.
5. Der 1. Vorsitzende schlägt dem Aufsichtsrat die weiteren Vorstandsmitglieder vor. Der Vorstand
besteht insgesamt aus mindestens drei (3), höchstens jedoch fünf (5) Personen. Die vom 1.
Vorsitzenden vorgeschlagenen Vorstandsmitglieder müssen ebenfalls vom Aufsichtsrat bestellt
werden. Wird dem Vorschlag ganz oder teilweise nicht entsprochen, muss der 1. Vorsitzende
innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen einen neuen Vorschlag unterbreiten. Wird auch diesem
nicht oder nur teilweise entsprochen, kann ein neuer 1. Vorsitzender vom Aufsichtsrat bestellt
werden.
Sollte ein Mitglied des Aufsichtsrates als 1. Vorsitzender oder Vorstandsmitglied berufen werden,
so muss dieses aus dem Aufsichtsrat ausscheiden. Soweit der Aufsichtsrat eine geringere Anzahl
Vorstandsmitglieder als die Höchstzahl bestellt oder soweit Mitglieder aus dem Vorstand während
einer laufenden Amtszeit ausscheiden, ist der 1. Vorsitzende berechtigt, dem Aufsichtrat
Vorschläge zur Ergänzung bis zur Höchstmitgliederzahl von fünf (5) zu machen. Über die
Bestellung der ergänzend vorgeschlagenen Mitglieder entscheidet der Aufsichtsrat mit der
Mehrheit der Stimmen.
6. Die Bestellung des 1. Vorsitzenden und des gesamten Vorstands erfolgt auf die Dauer von drei (3)
Jahren, jedoch ist eine wiederholte Bestellung möglich. Der Vorstand besteht aus haupt- und/oder
ehrenamtlichen Mitgliedern. Eine stillschweigende Verlängerung der Amtszeit ist ausgeschlossen.
Die Amtszeit der ergänzend bestellten Vorstandsmitglieder endet mit der Amtszeit der nach Ziffer
5. bestellten Mitglieder.
7. Dem Aufsichtsrat obliegt die Überwachung der gesamten Verwaltung des Vereins. Hierzu kann er
alle ihm sachdienlich erscheinenden Maßnahmen ergreifen, vom Vorstand Auskunft über einzelne
Vorgänge, Berichte über die finanzielle Lage des Vereins verlangen und Bücher sowie Schriften
des Vereins einsehen, prüfen und prüfen lassen.
Weiter hat der Aufsichtsrat folgende Aufgaben:
a) Er berät den Vorstand in allen wichtigen wirtschaftlichen Angelegenheiten.
b) Ihm obliegt die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages; Überschreitungen auf der
Ausgabenseite und die Verwendung von Überschüssen auf der Einnahmeseite bedürfen
seiner Zustimmung.
c) Der vom Vorstand aufzustellende und durch einen Wirtschaftsprüfer/Steuerberater zu
überprüfende Jahresabschluss bedarf seiner Zustimmung.
d) Stellung des Antrages auf Entlastung des Vorstands in der Mitgliederversammlung.
e) Wesentliche Investitionsvorhaben bedürfen seiner Zustimmung.
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f) Folgende Rechtsgeschäfte des Vorstands bedürfen seiner Zustimmung:
aa) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten,
bb) Zur Aufnahme von Darlehen soweit ein Kreditrahmen von mehr als 80.000,-- Euro
im Einzelfall überschritten wird,
cc) Übernahme von Bürgschaften, Garantien und ähnlichen Haftungen von mehr als
25.000,-- Euro im Einzelfall.
Diese Beschränkung gilt nur im Innenverhältnis.
8. Der Abschluss von Spieler- und Trainerverträgen bedarf nicht der Zustimmung des Aufsichtsrates,
sofern die dafür anzuwendenden Mittel im Haushaltsvoranschlag vorgesehen sind. Dies gilt auch
für Spielerverträge mit einer mehrjährigen Laufzeit, wenn die Aufwendungen für das erste
Vertragsjahr im Haushaltsvoranschlag enthalten sind.
9. Auf Antrag des Aufsichtsrates hat der 1. Vorsitzende innerhalb von sechs (6) Wochen eine
Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Weigerungsfall steht dieses Recht der Einberufung dem
Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu. Die Anträge des Aufsichtsrates zur Tagesordnung sind in
beiden Fällen in die Tagesordnung aufzunehmen.
10. Der Aufsichtsrat vertritt den Verein gegenüber den Mitgliedern des Vorstands gerichtlich und
außergerichtlich insbesondere bei Rechtsgeschäften zwischen dem Verein und Mitgliedern des
Vorstands.
11. Der 1. Vorsitzende und/oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Vorstands kann an den
Sitzungen des Aufsichtsrates, ohne Stimmrecht zu haben, teilnehmen.
12. (entfallen)
§ 18 Der Sportbeirat