64peter Zuletzt aktiv: 12. Juni 2016 - 08:15 Mitglied seit: 5. August 2012 Wohnort: Dortmund
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WFLV Satzung: D. Spielordnung (SpO)
X. Spieleinnahmen § 69 Einnahmen bei Pflichtspielen (3) Wird ein Pflichtspiel infolge höherer Gewalt vorzeitig abgebrochen, so ist die Einnahme aus diesem Spiel nach Abzug der üblichen Unkosten unter den beteiligten Vereinen zu teilen; Fahrtkosten werden nicht erstattet. (4) Wird ein Pflichtspiel wegen Unbespielbarkeit des Platzes oder Fehlen eines Schiedsrichters nicht ausgetragen, so sind der reisenden Mannschaft aus der Einnahme des neu angesetzten Spiels nach Abzug der gesetzlichen Mehrwertsteuer die Fahrtkosten für 18 Personen (billigstes Beförderungsmittel), jedoch höchstens 50 % der verbleibenden Nettoeinnahme zu erstatten. Eine Einnahmeteilung findet nicht statt. Sollte die Einnahme zur Bestreitung der Fahrtkosten nicht ausreichen, so kann der Verbandsanteil zur Deckung mitverwendet werden. Ein dann noch verbleibender Restbetrag zu den Fahrtkosten ist von dem reisenden Verein selbst zu tragen, da der Platzverein bei allen Spielen die Kosten des Schiedsrichters und der - assistenten zu übernehmen hat. [b]Kann das jemand übersetzen?[/b] Für mich heißt das (Wird meist bei den Ascheplätzen vorkommen): Reist die Gastmannschaft an und es wird nicht angepfiffen, dann ist beim Nachholspiel der Gastverein zu Entschädigen.
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