@Elfmeterkiller
Ich verstehe garnicht, was Du meinst?
Es gab doch in der Vergangenheit auch Staaten, in denen die Betriebsräte, von der Werksleitung bestimmt wurde!
Kombinat rote Rübe läßt grüssen:P:P:P
@Elfmeterkiller
Ich verstehe garnicht, was Du meinst? Es gab doch in der Vergangenheit auch Staaten, in denen die Betriebsräte, von der Werksleitung bestimmt wurde! Kombinat rote Rübe läßt grüssen:P:P:P |
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@Elfmeterkiller Ich verstehe garnicht, was Du meinst? Es gab doch in der Vergangenheit auch Staaten, in denen die Betriebsräte, von der Werksleitung bestimmt wurde! Kombinat rote Rübe läßt grüssen:P:P:P Und bei uns gibt es ein Betriebsverfassungsgesetz und die Werksleitung wird immer noch von der Geschäftsführung bestimmt und nicht ausgelost. ---------------------------------------- ---------------------------------------- -------------------------------------- *** ‹(•¿•)› “Ich bin für unsere Profis: Dr. Uwe Harttgen und Marc Fascher " ‹(•¿•)› *** |
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@Elfmeterkiller Ich verstehe garnicht, was Du meinst? Es gab doch in der Vergangenheit auch Staaten, in denen die Betriebsräte, von der Werksleitung bestimmt wurde! Kombinat rote Rübe läßt grüssen:P:P:P Und bei uns gibt es ein Betriebsverfassungsgesetz und die Werksleitung wird immer noch von der Geschäftsführung bestimmt und nicht ausgelost. Beim Spielerrat handelt es sich aber nicht um die Werksleitung sondern um den Betriebsrat. |
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@Elfmeterkiller Ich verstehe garnicht, was Du meinst? Es gab doch in der Vergangenheit auch Staaten, in denen die Betriebsräte, von der Werksleitung bestimmt wurde! Kombinat rote Rübe läßt grüssen:P:P:P Und bei uns gibt es ein Betriebsverfassungsgesetz und die Werksleitung wird immer noch von der Geschäftsführung bestimmt und nicht ausgelost. Beim Spielerrat handelt es sich aber nicht um die Werksleitung sondern um den Betriebsrat. Dann würde der sich auch so nennen, hätte er die gleichen Bestimmungen. Informiere dich mal, was die Aufgabe eines Mannschaftsrates ist, dann verstehst auch du das. ---------------------------------------- ---------------------------------------- -------------------------------------- *** ‹(•¿•)› “Ich bin für unsere Profis: Dr. Uwe Harttgen und Marc Fascher " ‹(•¿•)› *** |
Verfahrensgang:
vorgehend: ArbG Bielefeld - 11.09.1997 - AZ: 1 Ca 2776/96 Rechtsgrundlagen: § 67 Abs. 2 ArbGG § 242 BGB § 611 BGB § 162 BGB § 317 BGB § 818 BGB § 812 Abs. 1 S. 1 BGB LAG Hamm, 02.04.1998 - 12 Sa 2264/97 Redaktioneller Leitsatz: 1.Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die willkürliche, d. h. sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen, sich in vergleichbarer Lage befindlichen Arbeitnehmern. 2.Bei der Zahlung einer Aufstiegsprämie für einen angestellten Fussballspieler durch dessen Arbeitgeber kann es auch ein sachliches Differenzierungskriterium sein, zumindest die Höhe der Aufstiegsprämie von der Kaderzugehörigkeit des Spielers abhängig zu machen. Die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen bei freiwilligen Leistungen ist nur dann mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Differenzierung nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist. 3.Ein Sportverein hat einem angestellten Spieler lediglich die Chance zu eröffnen, sich im Training für eine Berufung in den Kader zu empfehlen. Verwehrt der arbeitgebende Verein seinem Spieler diese Möglichkeit, so kann der Verein eine den anderen Kaderspielern ausgezahlte Prämie nicht generell verweigern. 4.Die Wahl eines Spielerrates dient der Bestimmung eines Gremiums, das von Fall zu Fall Interessen der Mannschaft gegenüber dem Verein wahrnimmt und Ansprechpartner des Vereins für die Mannschaft betreffende Angelegenheiten ist. Der Spielerrat hat damit in vager Anlehnung an einen Betriebsrat eine kollektivrechtliche Stellung. Daraus folgen weder Ansprüche des einzelnen Spielers gegen den Spielerrat, noch nimmt der Spielerrat Rechte einzelner Spieler gegenüber dem Verein wahr, sofern seine Mitglieder nicht durch den Spieler dazu ausdrücklich bevollmächtigt sind.-5.Solange es um die Korrektur der Benachteiligung eines einzelnen Arbeitnehmers geht und die Mehrbelastung des Arbeitgebers durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesamtvolumen nicht ins Gewicht fällt, ist die Ausdehnung des vorhandenen Finanzrahmens hinzunehmen. In dem Rechtsstreit hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 02. April 1998 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts Göhle-Sander sowie die ehrenamtlichen Richter Freiling und Wackerbauer für Recht erkannt: |
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Verfahrensgang: vorgehend: ArbG Bielefeld - 11.09.1997 - AZ: 1 Ca 2776/96 Rechtsgrundlagen: § 67 Abs. 2 ArbGG § 242 BGB § 611 BGB § 162 BGB § 317 BGB § 818 BGB § 812 Abs. 1 S. 1 BGB LAG Hamm, 02.04.1998 - 12 Sa 2264/97 Redaktioneller Leitsatz: 1.Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die willkürliche, d. h. sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen, sich in vergleichbarer Lage befindlichen Arbeitnehmern. 2.Bei der Zahlung einer Aufstiegsprämie für einen angestellten Fussballspieler durch dessen Arbeitgeber kann es auch ein sachliches Differenzierungskriterium sein, zumindest die Höhe der Aufstiegsprämie von der Kaderzugehörigkeit des Spielers abhängig zu machen. Die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen bei freiwilligen Leistungen ist nur dann mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Differenzierung nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist. 3.Ein Sportverein hat einem angestellten Spieler lediglich die Chance zu eröffnen, sich im Training für eine Berufung in den Kader zu empfehlen. Verwehrt der arbeitgebende Verein seinem Spieler diese Möglichkeit, so kann der Verein eine den anderen Kaderspielern ausgezahlte Prämie nicht generell verweigern. 4.Die Wahl eines Spielerrates dient der Bestimmung eines Gremiums, das von Fall zu Fall Interessen der Mannschaft gegenüber dem Verein wahrnimmt und Ansprechpartner des Vereins für die Mannschaft betreffende Angelegenheiten ist. Der Spielerrat hat damit in vager Anlehnung an einen Betriebsrat eine kollektivrechtliche Stellung. Daraus folgen weder Ansprüche des einzelnen Spielers gegen den Spielerrat, noch nimmt der Spielerrat Rechte einzelner Spieler gegenüber dem Verein wahr, sofern seine Mitglieder nicht durch den Spieler dazu ausdrücklich bevollmächtigt sind.-5.Solange es um die Korrektur der Benachteiligung eines einzelnen Arbeitnehmers geht und die Mehrbelastung des Arbeitgebers durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesamtvolumen nicht ins Gewicht fällt, ist die Ausdehnung des vorhandenen Finanzrahmens hinzunehmen. In dem Rechtsstreit hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 02. April 1998 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts Göhle-Sander sowie die ehrenamtlichen Richter Freiling und Wackerbauer für Recht erkannt: Thokau, ich halte dich doch für Intelligent. Du willst doch wohl einen Mannschaftsrat nicht mit einem Betriebsrat und seinen Aufgaben vergleichen. ---------------------------------------- ---------------------------------------- -------------------------------------- *** ‹(•¿•)› “Ich bin für unsere Profis: Dr. Uwe Harttgen und Marc Fascher " ‹(•¿•)› *** |
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Verfahrensgang: vorgehend: ArbG Bielefeld - 11.09.1997 - AZ: 1 Ca 2776/96 Rechtsgrundlagen: § 67 Abs. 2 ArbGG § 242 BGB § 611 BGB § 162 BGB § 317 BGB § 818 BGB § 812 Abs. 1 S. 1 BGB LAG Hamm, 02.04.1998 - 12 Sa 2264/97 Redaktioneller Leitsatz: 1.Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die willkürliche, d. h. sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen, sich in vergleichbarer Lage befindlichen Arbeitnehmern. 2.Bei der Zahlung einer Aufstiegsprämie für einen angestellten Fussballspieler durch dessen Arbeitgeber kann es auch ein sachliches Differenzierungskriterium sein, zumindest die Höhe der Aufstiegsprämie von der Kaderzugehörigkeit des Spielers abhängig zu machen. Die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen bei freiwilligen Leistungen ist nur dann mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Differenzierung nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist. 3.Ein Sportverein hat einem angestellten Spieler lediglich die Chance zu eröffnen, sich im Training für eine Berufung in den Kader zu empfehlen. Verwehrt der arbeitgebende Verein seinem Spieler diese Möglichkeit, so kann der Verein eine den anderen Kaderspielern ausgezahlte Prämie nicht generell verweigern. 4.Die Wahl eines Spielerrates dient der Bestimmung eines Gremiums, das von Fall zu Fall Interessen der Mannschaft gegenüber dem Verein wahrnimmt und Ansprechpartner des Vereins für die Mannschaft betreffende Angelegenheiten ist. Der Spielerrat hat damit in vager Anlehnung an einen Betriebsrat eine kollektivrechtliche Stellung. Daraus folgen weder Ansprüche des einzelnen Spielers gegen den Spielerrat, noch nimmt der Spielerrat Rechte einzelner Spieler gegenüber dem Verein wahr, sofern seine Mitglieder nicht durch den Spieler dazu ausdrücklich bevollmächtigt sind.-5.Solange es um die Korrektur der Benachteiligung eines einzelnen Arbeitnehmers geht und die Mehrbelastung des Arbeitgebers durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesamtvolumen nicht ins Gewicht fällt, ist die Ausdehnung des vorhandenen Finanzrahmens hinzunehmen. In dem Rechtsstreit hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 02. April 1998 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts Göhle-Sander sowie die ehrenamtlichen Richter Freiling und Wackerbauer für Recht erkannt: Wenn ich mir insbesondere Punkt 4. anschaue, ist eine Bestimmnung des Mannschaftsrates durch den Trainer meines Erachtens nicht die beste Lösung. Dann sollte er besser aus dem Kreis der Mannschaft gewählt werden. Pfosten - in die Fresse - rein (Bielefelds Pressesprecher Alex Ubben über das Eigentor von Keeper Rowen Fernandez beim 2:2 am 33. Spieltag gegen Dortmund) |
Berater überprüfe mal deine Tipps 3.Spieltag
PN klappt nicht |
Wo steht geschrieben, dass der Spielerrat gewählt werden muss?
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Wo steht geschrieben, dass der Spielerrat gewählt werden muss? Laut dem Beitrag von @Thokau muß er nicht gewählt werden. Da er aber die Interessen der Mannschaft gegenüber dem Verein vertreten soll, fände ich eine Wahl angebracht. Pfosten - in die Fresse - rein (Bielefelds Pressesprecher Alex Ubben über das Eigentor von Keeper Rowen Fernandez beim 2:2 am 33. Spieltag gegen Dortmund) |
Ich halte wenig davon, in einem solchen Forum Urteile zu diskutieren.
Natürlich ist der Mannschaftsrat nicht mit einem BR vergleichbar. Mindestens eine eingeschränkte Funktion hat er aber. Er soll Ansprechpartner fuer den Verein und für die Spieler sein. Ob dann ein bestimmter Rat diese Funktion erfüllen kann, bleibt zumindest für mich offen, sollte aber für selbstbewusste Spieler kein Problem sein. Das Urteil bezieht sich ausschliesslich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Zahlung von Prämien. Dass dabei vom Gericht auch die Funktion des Mannschafts- oder Spielerrats geprüft wird, versteht sich von selbst. Hier ging das Gericht davon aus, dass der Spielerrat gewählt wurde. |
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Kleine Herolds...kleines Schalke...wenigstens saufen RWE-Fans mehr Wenn ich mir so deine Kommentare ansehe STL, dann könntes du mit dem Saufen recht haben Anderseits wenn ich mich erinnere, das du in der Dampfe aus einem halben Liter Bier einen Dauerlutscher gemacht hast, bekommen ich zweifel und tippe bei dir auf Hirntot und nicht auf Alkohol mißbrauch In München dafür gabs 4 Mass...die Dampfe lädt zum Saufen nicht ein. fcb-forum.NET - Das Mia San Mia flasht - RWE - Endlich NEU ERFINDEN !!! |
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Verfahrensgang: vorgehend: ArbG Bielefeld - 11.09.1997 - AZ: 1 Ca 2776/96 Rechtsgrundlagen: § 67 Abs. 2 ArbGG § 242 BGB § 611 BGB § 162 BGB § 317 BGB § 818 BGB § 812 Abs. 1 S. 1 BGB LAG Hamm, 02.04.1998 - 12 Sa 2264/97 Redaktioneller Leitsatz: 1.Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die willkürliche, d. h. sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen, sich in vergleichbarer Lage befindlichen Arbeitnehmern. 2.Bei der Zahlung einer Aufstiegsprämie für einen angestellten Fussballspieler durch dessen Arbeitgeber kann es auch ein sachliches Differenzierungskriterium sein, zumindest die Höhe der Aufstiegsprämie von der Kaderzugehörigkeit des Spielers abhängig zu machen. Die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen bei freiwilligen Leistungen ist nur dann mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Differenzierung nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist. 3.Ein Sportverein hat einem angestellten Spieler lediglich die Chance zu eröffnen, sich im Training für eine Berufung in den Kader zu empfehlen. Verwehrt der arbeitgebende Verein seinem Spieler diese Möglichkeit, so kann der Verein eine den anderen Kaderspielern ausgezahlte Prämie nicht generell verweigern. 4.Die Wahl eines Spielerrates dient der Bestimmung eines Gremiums, das von Fall zu Fall Interessen der Mannschaft gegenüber dem Verein wahrnimmt und Ansprechpartner des Vereins für die Mannschaft betreffende Angelegenheiten ist. Der Spielerrat hat damit in vager Anlehnung an einen Betriebsrat eine kollektivrechtliche Stellung. Daraus folgen weder Ansprüche des einzelnen Spielers gegen den Spielerrat, noch nimmt der Spielerrat Rechte einzelner Spieler gegenüber dem Verein wahr, sofern seine Mitglieder nicht durch den Spieler dazu ausdrücklich bevollmächtigt sind.-5.Solange es um die Korrektur der Benachteiligung eines einzelnen Arbeitnehmers geht und die Mehrbelastung des Arbeitgebers durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesamtvolumen nicht ins Gewicht fällt, ist die Ausdehnung des vorhandenen Finanzrahmens hinzunehmen. In dem Rechtsstreit hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 02. April 1998 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts Göhle-Sander sowie die ehrenamtlichen Richter Freiling und Wackerbauer für Recht erkannt: Und wo steht das Gesetzt, dass ein Mannschaftrat gleichzusetzend mit einem Betriebsrat ist? ---------------------------------------- ---------------------------------------- -------------------------------------- *** ‹(•¿•)› “Ich bin für unsere Profis: Dr. Uwe Harttgen und Marc Fascher " ‹(•¿•)› *** |
Jetzt hat sich mal ein echter Profi zum Thema U23 geäußert:
t-online.de/sport/fussball/id_70503172/a bschaffung-der-u23-teams-fuer-juergen-kl opp-eine-katastrophe-.html |
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Kleine Herolds...kleines Schalke...wenigstens saufen RWE-Fans mehr Wenn ich mir so deine Kommentare ansehe STL, dann könntes du mit dem Saufen recht haben Anderseits wenn ich mich erinnere, das du in der Dampfe aus einem halben Liter Bier einen Dauerlutscher gemacht hast, bekommen ich zweifel und tippe bei dir auf Hirntot und nicht auf Alkohol mißbrauch In München dafür gabs 4 Mass...die Dampfe lädt zum Saufen nicht ein. Verstehe ich nicht, meinst du preislich oder inhaltlich |
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Kleine Herolds...kleines Schalke...wenigstens saufen RWE-Fans mehr Wenn ich mir so deine Kommentare ansehe STL, dann könntes du mit dem Saufen recht haben Anderseits wenn ich mich erinnere, das du in der Dampfe aus einem halben Liter Bier einen Dauerlutscher gemacht hast, bekommen ich zweifel und tippe bei dir auf Hirntot und nicht auf Alkohol mißbrauch @Herold, wenn der STL nach seiner Expertenrunde so aussieht wie auf dem Bild, dann ist doch vieles verständlich. Das mit dem "Dauerlutscher" wird evtl. staatlich verordnete Gründe haben. zumindestens da ist zwischen einen roten und einen blauen kein unterschied. |
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Kleine Herolds...kleines Schalke...wenigstens saufen RWE-Fans mehr Wenn ich mir so deine Kommentare ansehe STL, dann könntes du mit dem Saufen recht haben Anderseits wenn ich mich erinnere, das du in der Dampfe aus einem halben Liter Bier einen Dauerlutscher gemacht hast, bekommen ich zweifel und tippe bei dir auf Hirntot und nicht auf Alkohol mißbrauch In München dafür gabs 4 Mass...die Dampfe lädt zum Saufen nicht ein. Hast dich bei de Moderatorn ausgeheult du Mädchen |
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Jetzt hat sich mal ein echter Profi zum Thema U23 geäußert: t-online.de/sport/fussball/id_70503172/a bschaffung-der-u23-teams-fuer-juergen-kl opp-eine-katastrophe-.html Bezeichnend die Aussage: Wie erfolgreich der Weg über die erweiterten Talentschmieden der Profi-Klubs verlaufen kann, haben einige der deutschen Weltmeister jüngst unter Beweis gestellt. Erik Durm, Mats Hummels, Sami Khedira, Philipp Lahm, Thomas Müller und Miroslav Klose machten ihre ersten Schritte in Richtung Profifußball alle in der U23. Aufstieg 2047 Es gibt nur eine falsche Sicht: Die Überzeugung, meine Sicht ist die einzig Richtige. Keiner ist so blind wie der, der nicht sehen will. Über Dinge, die dich selbst angehen, musst du andere fragen. Wenn ein Problem gelöst werden kann, warum unglücklich sein? Und wenn es nicht gelöst werden kann, was macht es dann für einen Sinn, unglücklich zu sein? Fehler werden eher aus Unwissenheit als aus Bosheit gemacht; daher sind moralische Zeigefinger unangebracht. |
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Jetzt hat sich mal ein echter Profi zum Thema U23 geäußert: t-online.de/sport/fussball/id_70503172/a bschaffung-der-u23-teams-fuer-juergen-kl opp-eine-katastrophe-.html wer ist Klopp schon in vergleich zu einen promovierten Doc der zudem noch beim DFB eingebunden ist. Kloppo ist doch nur neidisch weil Herr Harttgen MF und nicht ihn als Trainer zur Hafenstrasse geholt hat. |
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Jetzt hat sich mal ein echter Profi zum Thema U23 geäußert: t-online.de/sport/fussball/id_70503172/a bschaffung-der-u23-teams-fuer-juergen-kl opp-eine-katastrophe-.html Bezeichnend die Aussage: Wie erfolgreich der Weg über die erweiterten Talentschmieden der Profi-Klubs verlaufen kann, haben einige der deutschen Weltmeister jüngst unter Beweis gestellt. Erik Durm, Mats Hummels, Sami Khedira, Philipp Lahm, Thomas Müller und Miroslav Klose machten ihre ersten Schritte in Richtung Profifußball alle in der U23. u23 eines erstligisten und u23 eines viertligisten = äpfel und birnen. Zuletzt modifiziert von Fret66 am 04.08.2014 - 16:41:25 |