Randale in Münster: RWE und Preußen zu Geldstrafen verurteilt

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PreußenTom
Zwei Sachen:
Erstens hat das OVG Bremen (Urteil vom 1.2.2018, Az. sein "Bremer Modell", mit dem Werder für Polizeieinsätze bei Hochrisikospielen teilweise in die Störerhaftung fällt und blechen muss, genau mit dem privaten Vorteil begründet, den Werder dadurch hat, dass es Ordnungsdienst einspart, wenn die Hundertschaften kommen. Man hat das behördlicherseits genau vorgerechnet, kein Witz, und damit begründet, dass der vom Steuerzahler zu finanzierende Bereich öffentlicher Aufgaben damit überschritten ist.
Wenn sich diese Sichtweise bundesweit durchsetzt, war es das für alle Traditionsvereine, evtl auch für die Preußen. In Essen haben wir auch deshalb die starke Präsenz des Sicherheitsdienstes, damit erst gar keine politische Diskussion aufkommt, gebe aber zu, dass wir es ja noch einfach haben, denn die Hansa-Kogge legt derzeit bei uns nicht an. Meines Erachtens müssten hier alle Vereine mehr Präventionsarbeit leisten und den Tätern auch klar machen, dass sich die Vereine das Geld bei ihnen zurückholen können.

Zweitens: Das Urteil des BGH in Sachen Carl Zeiss Jena ./. Schiedsgericht des DFB für die Dritte Liga liegt noch nicht im Volltext vor. Bekannt ist nur die Pressemitteilung, welche die einschlägig bekannten Verlage in ihren Kurzmitteilungen relativ unaufgearbeitet posten. Deshalb würde ich mit jeder Art Richterschelte so lange warten bis der Volltext veröffentlicht ist. ;-)

Inhaltlich stammt der Schiedsspruch nämlich vom DFB und nicht vom BGH. Der BGH hatte nur zu kontrollieren, ob der Schiedsspruch des "Ständigen Schiedsgerichts für die Dritte Liga beim Deutschen Fußballbund" nicht gegen § 1059 Absatz 2 Nr. 2b) ZPO verstößt.

Dort heißt es: "Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden, wenn das Gericht feststellt, dass die Anerkennung oder die Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre publik) widerspricht." Es geht dieser Rechtsnorm dabei nicht um sachliche Nachprüfung eines Schiedsspruchs (Verbot der révision au fond), weil die Schiesgerichtsbarkeit als gleichwertige Alternative zu den ordentlichen Gerichten gesehen wird. Die sachliche Unrichtigkeit ist kein Aufhebungsgrund, wenn gegen "dispositives Recht" verstoßen wird, wenn also die DFB-Satzung erlaubtermaßen vom geltenden Recht abweicht.
Aufhebungsgrund kann für den BGH nur sein, wenn ein Schiedsspruch zwingendes Recht missachtet hat - aber selbst das genügt allein nicht immer. Zu berücksichtigen ist, ob unmittelbare Staatsinteressen berührt sind - und da bin ich jetzt echt gespannt, wie der BGH seine abschlägige Entscheidung begründet.

Sicher ist, dass er eine "präventive" Sanktion und keine Strafe erkennen will. Deshalb sind Argumente zum Verschulden des Vereins nicht zielführend, mag man das auch noch so ungerecht empfinden.

Wir alle sollten wachsam sein und das Thema zum Vereinsthema machen. Diese Asozialen gefährden den Sport schlechthin.

Deinen Ausführungen zur kriminellen Energie stimme ich zu. Da muss härter durchgegriffen werden.

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