@fabio.carlos.79025
Sie haben recht, welch ein Schwachsinn. Wie kommt man eigentlich auf die Idee, ein Urteil zu kommentieren wenn man den Prozessablauf nicht kennt.
Direkt nach dem Tathergang hat der Zeuge (zufällig ein Polizeibeamter) den Vorfall schriftlich dokumentiert und den Angeklagten als Beteiligten identifiziert. In der Hauptverhandlung - einige Monate später - wollte sich der Zeuge nicht mehr äussern (Erinnerungslücken). Die einzige Stellungnahme zu dem Vorfall: „Wenn ich das damals so geschrieben habe, war es auch so.“
Das reicht unbedingt für ein Urteil.
Eine mögliche Revision könnte eine Bewährungsstrafe erwirken, aber keinen Freispruch.