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Ab 15. Mai: NRW sieht Zuschauer-Rückkehr vor

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Ab dem 15. Mai 2021 gibt es neue Hoffnung für die Fans, in die Stadien zurückzukehren. Die neue Corona-Schutzverordnung Nordrhein Westfalens sieht eine Teil-Zuschauerrückkehr vor. 

Gute Nachrichten für alle, die schon bald wieder an ihre Stammplätze in den Fußballstadien Nordrhein Westfalens zurückkehren wollen. Zum 15. Mai 2021 tritt in Nordrhein Westfalen eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft, nach der 20 Prozent der Kapazität von Sportanlagen unter freiem Himmel mit Zuschauerinnen und Zuschauern gefüllt werden dürfen. Das regelt ein bisher neuer Unterpunkt zu dem Paragraphen neun "Kultur". Die Maximal-Auslastung wird, unabhängig von der tatsächlichen Kapazität der Anlage, jedoch auf 500 Personen gedeckelt.

Grundvoraussetzung für Spiele vor Zuschauerinnen und Zuschauern sind negative Schnell- oder Selbsttests, die alle Besucherinnen und Besucher vorlegen müssen. Außerdem dürfen ausschließlich Sitzplätze vergeben werden. Weiterhin müssen die Vereine ein "besondere Rückverfolgbarkeit" sicherstellen.

Bevor Deutschland im November 2020 in den Lockdown ging und Zuschauer zugelassen waren, gewährleisteten die Amateurvereine eine solche Rückverfolgbarkeit durch Kontaktformulare. Dieser mussten jede Besucherin und jeder Besucher ausfüllen.

Die Inzidenz muss zunächst allerdings fünf Werktage in Folge unter 100 liegen. Ab dem zweiten Tag nach dem fünften Werktag würden dann die Lockerungen greifen. Läge am Freitag, 14. Mai, beispielsweise die Inzidenz in einer bestimmten Stadt unter 100 wäre das der erste Werktag. Samstag, Montag, Dienstag und Mittwoch, 19. Mai, müssten folgen. Dann wäre ab Freitag, 21. Mai, eine Zuschauer-Rückkehr möglich.

Paragraph neun, Absatz drei der Corona-Schutzverordnung im Wortlaut:

(3) Wettbewerbe in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie andere berufsmäßige Sportausübung sind zulässig, soweit die Vereine beziehungsweise die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach § 17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen. Zuschauer dürfen bei den Wettbewerben in länderübergreifenden Profiligen nicht zugelassen werden; im Übrigen gilt Absatz 3a.

(3a) Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportanlagen unter freiem Himmel ist bis zu 20 Prozent der regulären Kapazität zulässig, höchstens aber 500 Personen, mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4. Zulässig sind nur Sitzplätze, die besondere Rückverfolgbarkeit nach § 4a Absatz 1 Satz 2 und 3 ist sicherzustellen.

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