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Müssen Amateurvereine ihre Spieler jetzt noch bezahlen?

Das Corona-Virus und seine Folgen: Auch im Amateurbereich gibt es viele Fragen (
Das Corona-Virus und seine Folgen: Auch im Amateurbereich gibt es viele Fragen ( Foto: firo).

Seit dem 13. März ruht der Spielbetrieb im Amateurfußball bis auf Weiteres. Großveranstaltungen sind gar bis zum 31. August aufgrund der Corona-Krise verboten. Wann und wie es weitergeht, das ist derzeit noch nicht absehbar. Trotz der Umfragen im FVN und dem FLVW ist eine Saison-Verlängerung noch nicht vom Tisch.

RevierSport hat deshalb bei Peter Küpperfahrenberg, einem Essener Fachanwalt im Arbeits- und Sportrecht, nachgefragt, welche Bedeutung eine Entscheidung in dieser Frage im Bezug auf die Arbeitsverträge der Spieler, aber auch auf die Verträge mit Sponsoren haben könnte.

Peter Küpperfahrenberg, am 30. Juni laufen viele Spielerverträge aus. Erlischt damit auch gleichzeitig die Spielberechtigung für einen Vertragsspieler im Verein?

Es besteht ein Dreiecksverhältnis von Spieler, Verein und Verband. Der Status der Spieler unterscheidet sich in einen sogenannten Amateur, der nur über ein Mitgliedschaftsverhältnis mit dem Verein verbunden ist und allenfalls Auslagen bis 249,99 € erhält und einen sogenannten Vertragsspieler, der mit dem Verein einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen haben muss und über Auslagen hinaus Vergütungen von mindestens 250 € im Monat erhält. Daneben gibt es dann noch den Lizenzspieler im Profifußball. Endet ein Vertrag zum 30. Juni, kann der jeweilige Spieler jedenfalls nicht mehr als Vertragsspieler eingesetzt werden, wenn der Vertrag nicht verlängert wird. Dann könnte er nur noch als Amateur spielen, wenn er weniger als 250 € bekommt und mitgliedschaftlich an den Verein gebunden ist. Die entscheidende Frage ist aber natürlich, ob der Vertrag tatsächlich zum 30. Juni endet. Kann eine Vertragslänge so ausgelegt werden, dass Verträge auch für eine Fußballsaison gelten? Aus meiner Sicht ist das die einzige Möglichkeit, wenn man ernsthaft über eine Verlängerung der Saison über den 30. Juni hinaus nachdenkt. Denn ansonsten könnte die Saison nicht zu Ende gespielt werden, weil Vereine nicht mehr genug Spieler haben, wenn die Verträge zum 30. Juni auslaufen. Juristisch halte ich es für vertretbar, die jeweiligen Verträge so auszulegen, dass sie für die jeweilige Saison abgeschlossen sind. Wenn die Saison jetzt länger als bis zum 30. Juni geht, laufen auch die Verträge länger. Das Problem allerdings ist, dass es Schwierigkeiten mit dem sogenannten Teilzeit- und Befristungsgesetz gibt. Befristete Verträge müssen schriftlich abgeschlossen werden. Sie enden mit dem Ablauf der Befristung. Das steht der Auslegung „Vertrag besteht eine Saison lang“ entgegen. Wenn die Saison über den 30. Juni hinaus verlängert wird, würde ich den betroffenen Vereinen anraten, die Verträge anzupassen.

Gibt es dabei Unterschiede zu Leihverträgen? Im Grundsatz nicht, wenn man davon ausgeht, dass auch die Leihspieler integraler Bestandteil einzelner Mannschaften sind. Spielerleihen sind ja zumeist zeitlich an die Spielzeit angepasst, sodass man die entsprechenden Leihverträge so auslegen müsste. Im Zweifel sollte man sie aber auch noch einmal entsprechend anpassen.

Würde es einen hohen bürokratischen Aufwand bedeuten, diese Verträge für eine Verlängerung der Saison, zum Beispiel bis zum 30. August, anzupassen? Sind solch kurzfristige Vereinbarungen überhaupt möglich? Vertraglich ist nahezu alles möglich. Es müssen nur beide Vertragsparteien zustimmen. Ein Problem entsteht natürlich dann, wenn der Spieler sagt, dass er sich nach dem 30. Juni nicht mehr an den Verein gebunden fühlt. Den Aufwand jedenfalls halte ich für überschaubar.

Welchen Unterschied gibt es zwischen Vollprofis und den Amateurverträgen? Formaljuristisch gibt es kaum einen Unterschied. Es handelt sich um Arbeitsverträge, unabhängig davon, ob eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird oder ein Vollzeitarbeitsverhältnis. In Bezug auf die Auslegung, wie lange die Vertragslaufzeit ist, würde ich keine Differenzierung vornehmen. Sowohl im Profifußball als auch im Amateurfußball ist man von einer Spielzeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni ausgegangen. Die Voraussetzungen sind also sehr ähnlich.

Müssen Amateurvereine, die ihre Spieler auf 450-Euro-Basis beschäftigen, ihre Spieler überhaupt bezahlen, wenn diese derzeit aufgrund der Corona-Krise ihre Leistung gar nicht erbringen können? Die Frage wird man mit dem Bundesarbeitsgericht bejahen müssen. Der Arbeitgeber trägt das sogenannte Betriebsrisiko. Auch wenn die Ursache weder in der Sphäre des Arbeitgebers noch in der Sphäre des Arbeitnehmers liegt, wird Ersterer seine Leistungen erbringen müssen. Letztlich ist das Arbeitsrecht ein Arbeitnehmerschutzrecht.

Wie ist die Situation bei Verträgen, die beispielsweise nur für eine gewisse Liga gültig sind? Würden diese dann bei einem verspäteten Abstieg eines Teams nach dem 30. Juni ihre Gültigkeit verlieren? Wenn der Vertrag wirksam auf eine Liga beschränkt ist, ist der Spieler nach dem Abstieg nicht mehr an den Verein gebunden. Wann der Abstieg erfolgt, ist dabei unerheblich. Wenn wir davon ausgehen, dass die Verträge an die Spielzeit entweder ausdrücklich oder aber stillschweigend anzupassen sind, wird der Spieler nach dem Abstieg vertragslos.

In den Kreisligen gibt es bekanntlich keine Verträge, sondern nur Spielberechtigungen. Muss ich mich trotzdem bis zum 30. Juni abmelden? Ich gehe davon aus, dass die Anmeldefrist, die üblicherweise am 30. Juni ausläuft, angepasst wird, wenn die Saison verlängert werden. Anders wird man es nicht handhaben können.

Können Firmen Ihre Sponsoringverträge jetzt fristlos kündigen, wenn es keine Spiele gibt und somit beispielsweise Werbebanner nicht zu sehen sind? Das hängt natürlich davon ab, was im Vertrag steht. Nach den gesetzlichen Vorschriften ist eine fristlose Kündigung ausgeschlossen. Mit der ordentlichen Kündigungsfrist kann natürlich gekündigt werden. Voraussetzung für die außerordentliche Kündigung eines solchen Vertrages ist regelmäßig, dass der Vertragspartner einen entsprechenden Grund geliefert hat, die Ursache jedenfalls aus seiner Sphäre stammt.

Unter welchen Bedingungen können Sponsoringverträge jetzt gekündigt oder die versprochenen Zahlungen gekürzt werden? Die Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Es kommt immer darauf an, was im Vertrag steht. Eine ordentliche und fristgerechte Kündigung ist natürlich möglich. Bezüglich der außerordentlichen Kündigung gilt das oben Gesagte. Eine Kürzung der versprochenen Zahlungen halte ich für möglich, wobei man sich darauf den Einzelfall angucken muss. Welche Leistungen wurden seitens des Vereins zugesagt? Welche Leistungen können noch erbracht werden? Es besteht ja nicht nur die Möglichkeit, durch ein Banner auf dem Sportplatz zu werben, sondern der Verein kann auch über seine Homepage, über die sozialen Medien oder über irgendwelche Aktionen auf seine Werbebanner aufmerksam machen. Ich würde es mir jedenfalls sehr wünschen, wenn die ohnehin schon schwierig zu findenden Sponsoren den Vereinen auch in diesen Zeiten die Treue halten.

[article=483343]Hier gibt es den ersten Teil zu dem Thema mit der Frage: Welche rechtliche Möglichkeit gibt es für einen Abbruch bei den Amateuren?[/article]

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